Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 4 (24.1.1840)
- Date
- 1840-01-24
- Page
- Seite 29 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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24. Januar. 4. 1840. Israelitische Annalen. Ein Centfalblatt für ’ Geschichte, Literatur und Cultur -er Israeliten aller Zeiten und Länder. Herausgegeben von Dr. I. M. I o fk. Von diesen Annalen erscheint jeden Freitag ein ganzer, bisweilen 1V2 Bogen; Preis des Jahrganges 3 Rthlr. fl. 5; man subscribirt bei allen löbl. Postämtern und in allen Buchhandlungen des Jn^ und Auslandes. Fortgang der Reformangelegenbeil in Frankreich (Schluß). — Mesiasberechnungen (Schluß.) — Maimonides und seine Zeitgenossen, von Di. C armoly. -r- Ueber fehlende Volks - und Schulbücher, von A. K o hn — Historische Frage. — Nachrichten und Korrespondenzen: Bericht eines russischen Israeliten aus Lithauen; Kopenhagen; BreSlau; Rheinpreußen. — Literatur. — Anzeigen. Fortgang der Neformangelegenheit in Frankreich. (Vergleiche Jahrgang 1839. Nr. 57 u. 58.) Schreiben des GrandRabbin zu Marseille, an das Consiftorium zu Paris. (Schluß.) Ich rede hier keinesweges mit der Bitterkeit, welche ein in seiner Eitelkeit verletzter und in seinen Hoffnungen getäuschter Geistlicher des israelitischen Cultus mit Recht empfinden dürfte; beides würde ich gern opfern, wenn daraus dem Cultus ein allgemeiner Vortheil erwachsen könnte, aber wenn das Nebel trotz dem bleibt, und bei der Ueberzeugung, daß je mehr das Amt der Rabbinen an Einfluß und Ansehen verliert, desto mehr der Unglaube und die bösen Triebe die Oberhand gewinnen, muß ich's schon laut sagen, und Religion und Gewissen gebieten mir's, daß der Entwurf alle religiöse Gesinnung umzuftürzen dient, daß er inconftitutionel, unangemessen (deraisonable, irrationel) und unklug ist. Jnconftitutionel; denn er hindert die Freiheit der Culte, indem er die Gewissen zwingt, in dem, was ihnen werth ist, Abänderungen zu dulden. Wie sollte man unV heute entreißen wollen, was Bonaparte selbst geachtet und die Restauration aufrecht erhalten hat? Wie sollte man es der Charte gegenüber wagen, uns zu zwingen, unsre geheiligten Dogmen in Berathung zu ziehen?*) Man wende mir nicht ein, das künftige Central-Confistorium werbe Die gesetzmäßige und ächte Vertretung der französischen Israeliten sein (Art. 19.) Das ist nur Täuschung, denn nicht alle Notabeln der Gemeinden, mit Ausnahme der Conststorialfitze, sind je zusammengekommen, noch werden sie je eintteffen, um an der Bildung eines Consistoriums mitzuwirken. Und kämen sie auch, so wäre die Wahl der Notabeln auf den engen Kreis der Bewohner der Hauptstadt beschränkt und somit (?) die Rabbinen, die wahren Vertreter des Gesetzes ausgeschlossen. Wäre dies jedoch besei- *) Hier verfällt der Verf. in den allgemeinen Jrrthum, welcher durch sein Dasein seine eigene Nothwendigkeit beweist, und sich nebenher auf die weltliche Macht stützen möchte. Weder giebt es Dogmen des israelit. Cultus, noch hat der Entwurf dergleichen angegriffen. Daß aber eine obere Verwaltungsbehörde berechtigt fei, versteht sich, so weit wie ihre Befugniß reicht, formelle Aenderungen in kirchlichen Dingen selbst gegen Widerstrebende zu machen, oder mindestens ohne Mißdeutung zu befürchten, zu beantragen, wird niemand in Abrede stellen. Das Geschrei über Gewissenszwang ist lächerlich. In allen öffentlichen Anstalten muß der Einzelne seine Wünsche und Ansichten dem Ganzen unterordnen. 3.