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Israelitische Annalen · 1839-10-04 · Heft 40 (4.10.1839) · p. Seite 319

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 40 (4.10.1839)
Date
1839-10-04
Page
Seite 319 (sequence 7)
Language
German
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319 und zwei Lehrer, jeder eine Gesetzrolle tragend; hierauf folgten paarweise alle Eingeladenen, worunter besonders ein Mitglied der Provinzial-Staaten, der Herr Colonieinspector, die israelitische Hauptcommission, die Geistlichen der reformirten und katholischen Gemeinde, der Bürgermeister eines benachbarten Ortes u. s. w.; zum Schluß die israelitischen Colonisten und wiederum ein Detachement Militär. — Bei'm Eintritt in die Synagoge wurden Blumen vor die heiligen Bücher gestreut. Herr Oberrabbiner Hertzfeld aus Zwolle hielt in holländischer Sprache eine Rede über wnmsr. XXiv. 5. Es wurden ferner in holländischer Sprache Gebete gehalten für das Wohl des Königs und dessen erlauchten Hauses, insbesondere für das des Prinzen Friedrich, als Präsident des wohlthätigen Vereines, durch welchen die Colonie gegründet worden; ferner für das Wohl des Ministers des Cultus u. s. w. Musik und Chorgesänge begleiteten diese Gebete, und beschlossen die Feier. — Am Olsten, als am Geburtstage des Königs, wurde der Morgengottesdienft wie gewöhnlich gehalten. Nachmittags um 2 Uhr fanden sich wiederum alle genannten Gäste zur Feier des freudigen Tages in der Synagoge ein. Es wurden angemessene Reden gehalten, Gebete und Choralgesänge folgten. Nach Beendigung der Festlichkeit wurden die Eingeladenen durch die Hauptcommission mit einer Collation bewirthct. Am 25sten wohnten die israelitischen Lehrer und viele Eingeladene dem Gottesdienste und der damit verbundenen Feier des Königl. Geburtstages in der protestantischen Kirche bei, woüber 1. Kön. i. 39 gepredigt wurde. Volksspiele und Illuminationen machten den Schluß dieser Festlichkeit, welche ein schönes Muster der Religiosität und Toleranz darbot, und allen, die zugegen waren, unvergeßlich bleiben wirb. St. Petersburg, 14.Sept. — Nachdem der Reichsrath die Senatsgutachten in Betreff der Frage, ob Juden in den westlichen Gouvernements, gleich den Christen, an den Wahlen der Stadtgemeinden Theil nehmen können, burchgesehen, hat derselbe als Ergänzung des Artikels 948 im 3. Bande des ,Swod der Gesetze Folgendes festgesetzt, was auch bereits die Bestätigung Sr. Majestät erhalten: 1) „Die Wahlen der Juden zu den ihnen an Orten, wo sie feste Wohnsitze haben dürfen, überlassenen Stadtgemeindeämtern werben ausschließlich von ihrer Gemeinde, abgesondert von den Wahlen der christlichen Gemeinde zu denselben Aemtern, bewerkstelligt. 2) Juden können gewählt werden: ». zu Mitgliedern der Stadtdumas, Magistrate und Rathsversammlungen; zu Mitgliedern der Magistrate der Städte Kiew und Wilna aber werden sie auf Grundlage der darüber am 18. Mai 1836 erlassenen besonderen Verordnung, nicht zugelassen; b. zu Deputirten der Quartircommissionen; c. zu Deputirten von Seiten der Städte zur Vertheilung der Landschaftsleistungen; d. zu Aemtern, die von einigen Classen der Städtebewohner abhängen, wie der Handelsdeputirten von Seilen der Kaufmannschaft, der Aelterleute und Aeltermannsgehülfen der Handwerker und dergleichen Aemtern, die in den Städten etwa verkommen. 3) Als allgemeine Regel für die Wahl von Juden wird festgesetzt, baß in dem Plenum der Sitzungen die Mitglieder von Seiten der Judengemeinden nicht mehr als den dritten Theil bilden dürfen, so daß die beiden übrigen Drittel mit dem Präsidenten Christen sein müssen. 4. Da nach den Etats der Magistrate letztere entweder zwei Bürgermeister und vier Rathsherren oder einen Bürgermeister und zwei Rathsherren haben müssen, so werden die Bürgermeister in jedem Falle von den Christen, die Rathsherren aber zu gleichen Theilen, das heißt entweder zwei Christen und zwei Juden, oder ein Christ und ein Jude, gewählt. 5) Im Falle das Plenum in einem Magistrate oder Rathhause aus drei Personen besteht, muß das älteste Mitglied und einer der jüngeren aus der Zahl der Christen, das andere jüngere Mitglied aber kann aus der Zahl der Juden sein. 6) Die Juden nehmen nickt Theil an Gerichtsverhandlungen und Entscheidungen in Sachen, welche Vergehen gegen den christlichen Glauben und die Kirchenverordnungen betreffen. In Prozeßsachen wohnen sie der Sitzung nur bei Entscheidung derjenigen machen bei, wo auch Juden betheiligt sind.?) Juden müssen bei amtlichen Functionen der ihnen durch Gemeindewahl übertragenen Aemter in den durch das Reglement vom 27. Februar 1834 für Mitglieder von Stadtbehörden vorgeschriebenen Uniformen erscheinen. 8) Zu Beisitzern von Gerichtshöfen, Kreis- und Gewissensgerichten, zu Stadthäuptern, zu Rathsherren der Stadtpolizei und zu mündlichen Richtern werden keine Juden gewählt. Sie werben auch nicht zu andern in Städten etwa vorkommenden Aemtern zugelasscn, die entweder ausschließlich Christen Vorbehalten sind, oder die dem Wesen der damit verbundenen Verpflichtungen nach nicht zweckmäßig und schicklich Juden übertragen werden können." (O.P.A.Z.) Literatur. Predigten. 1. Das Neujahrsfest. Predigt am -ersten Tage des Neujahrsfestes (5600) in dem israelitischen Tempel zu Hildesheim gehalten von L. Boden Heini er, Landrabbiner. Hannover. 1839. (Gerstenberg'sche Buchhandlung.) — 20 Sgr. 8. (Der Ertrag ist einem heiligen Zwecke, dem Baue einer neuen Synagoge in Hildesheim, geweiht.) Wer je Gelegenheit hatte, die Entwickelung der deutschen Beredsamkeit in der Synagoge im Laufe der verflossenen drei Jahrzehnte, denn so lange ist es ungefähr her, daß das Bedürfniß nach deutschen wohlgeordneten Vorträgen, erwachte, zu beobachten, der kann dem gegenwärtigen Standpunkte derselben gewiß seine Bewunderung nicht versagen. Sie hat im Allgemeinen schon die ganze Höhe der Zeit in so fern erstiegen, als Männer von vorzüglicher classischer Schulbildung und Talent, mit allen Anforderungen der Kanzelberedsamkeit vertraut, mitunter den bessern Rednern unsrer Zeit zur Seite gestellt werden können. Jedoch gehören die eigentlich als Rabbinen fungirenden Männer, mit wenigen Ausnahmen, noch nicht zu den besten Rednern, indem nur selten ihre Studien mit denen der praktischen Homiletik Hand in Hand gingen; auch in der That die Vorschule theologischer Seminarien ihnen früher ganz abging, und sie daher alles durch eigenes Talent und fleißige Uebung erreichen müssen, wobei manche Abwege kaum vermieden werden können. Häufig findet man daher noch die Fehler der Unreife, Redeschwulst, Bilderüberladung, Mangel an klarer Eintheilung, Haschen nach Auffallendem, eitele Gelehrsamkeit, und dergleichen, wovor nur eine ächte Classicität der Gesammtbildung mit Sicherheit zu schützen pflegt. — Desto erfreulicher ist es, allmählich auch von den Rabbinen selbst homiletische Gaben zu empfangen, welche beurkunden, daß sie die bessern Grundsätze der Kanzelbered' samkeit anerkennen, und ihren Zuhörern theils Muster des guten Geschmackes darbieten, theils sie an bas Edlere gewöhnen, und somit zur Vervollkommnung ihres praktischen Berufes beitragen. Zu diesen Früchten der heutigen Fortschritte gehört auch die vorliegende Predigt, durch welche der ehrwürdige Geistliche die Zuhörer am Neujahrsfest zur Reue über begangene Sünden, zum fernern tugendhaften Wandel und zum Vertrauen auf Gottes Führung, mit Anziehung passender Bibelstellen, eindringlich ermahnt, und welche wir einem weitern Kreise, insbesondere mit Hinweisung auf den löblichen Zweck ihrer Herausgabe, angelegentlichst empfehlen. Wir zweifeln nicht, baß der Herr Vf. unterstützt von Talent und gründlichem Wissen, seine schönen Versuche weiter vervollkommnen, und durch Vereinfachung des Ausdrucks und der Tropen, Verstärkung der objectiven Darstellung, wie sich die Hinneigung dazu bereits S. 14 u. 15 kund giebt, und strengere Bindung der Theile, uns öfter mit recht gediegenen Vorträgen erfreuen werde, wozu wir um so mehr ihn auffordern möchten, als die Prediger in kleinen israelitischen Gemeinden noch immer guter Vorbilder bedürfen. I. M. Jost.

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