Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 24 (14.6.1839)
- Date
- 1839-06-14
- Page
- Seite 191 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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191 lieber die Verfassungs-Verhältnisse der Lsrael. Gemeinde zu Dresden. Als Erläuterung des Aufsatzes in Nr. 14 der Annalen. *) Die israek. Annalen enthalten in Nr. 14 seq. eine Mittheilung aus Dresden über dastge Gemeindeverhältnisse, deren genaue Beleuchtung wir nicht nur im Interesse der Betheiligten, sondern überhaupt zum Frommen der Wahrheit für nothwendig erachten. Dem Character dieses Blattes gemäß, welcher eine gründliche Behandlung der Gegenstände erheischt, schicken wir zum nähern Verständniß einen kurzen Abriß der frühern Verfassungszustände der isr. Gemeinde zu Dresden voraus. Seitdem nach dem Uebertritte des Chursächsischen Regentenhauses vom Protestantismus zum Katholizismus nächst den Katholiken auch wieder Juden im Churfürstenthume Sachsen geduldet wurden, lag es in den Prinzipien der damaligen Landesverfassung, welche einzig und allein den Augsburgischen Confessionsverwanbten .(selbst mit strenger Ausschließung der Reformirten) irgend ein bürgerliches und politisches Recht oder eine öffentliche Gottesverehrung zugestand, daß das Dasein der Juden in Sachsen eigentlich nur als connivirt, keineswegs aber — wie in andern deutschen Staaten — als gesetzlich tolerirt oder zugelassen betrachtet werben mußte. Natürlich konnte also damals, so sehr sich auch die Anzahl der Juden in Dresden, in Folge der im Jahre 1710 von Maria Theresia vrvjectirten Prager Jubenvertreibung und der wiederholten Kriege Friedrich des Großen mit Oesterreich, vermehrt hakte, von keiner eigentlichen jüdischen Gemeinde daselbst, und noch viel weniger von verfassungsmäßigen Bestimmungen über gemeinschaftliche Einrichtungen die Rede sein, da diesen aste Garantie ihres Bestehens gemangelt haben würde. Die ersten Spuren einer Gemeinschaft finden sich in den Jahren 1750 u. 51, wo dringendes Bedürfniß die Einrichtung einer Krankenkasse (Qi^n np2) und einer Beerdigungsgesellschaft (unDn nöthig machte **); jedoch tragen die damals abgefaßten Statuten sämmtlich nur bas. Gepräge .provisorischer Bestimmungen, indem man, selbst noch lange Zeit nachher, an eine stabile Niederlassung der Juden in Dresden nicht ernstlich dachte. Eben so wenig war im Cultus irgend eine, den andern jüdischen Gemeinden ähnliche Einrichtung anzutreffen; die angesehenen Hausväter hatten Betzimmer in ihren Wohnungen, worin gemeinschaftlicher Gottesdienst gehalten wurde. Die Abstammung oder auch zuweilen die Laune des Hausherrn bestimmte, ob nach böhmisch-polnischem oder nach süddeutschem Ritus gebetet werden sollte. Obgleich die jüdische Bevölkerung Dresdens nach dem siebenjährigen Kriege bis auf 12 —1300 Seelen angewachsen war, so bestand doch weder ein Gemeindevorstanb, noch war ein Rabbiner ausgenommen. Letztere Funktion ward gewöhnlich von hier prioatisirenden jüdischen Theologen ober zeitweilig sich hier aufhaltenden fremden Rabbinen, welche sich sogar zuweilen über ihre Competenz gegenseitig befehdeten, ausgeübt. — Friedrich August (als Churfürst in., später als König I.), welcher strenge Gesetzlichkeit zur Derwallungsmaxnne erhob, mochte *) Wenn gleich der folgende Aufsatz mehr lokale Gegenstände betrifft, so wirb doch jeder Sachkenner wahrnehmen, daß er theils historischen Werth hat, theils Erfahrungen mittheilt, die auch anderswo benutzt werden können. D. H. **) Der Platz zum Gottesacker ward damals den hiesigen Juden nicht eigenthümlich abgetreten — da Juden Grundbesitz nicht erwerben dursten — sondern nur zur Bestattung der Tobten überlassen, wogegen für jede Leiche und für jeden Leichenstein bedeutende Gebühren an die Landeskasse entrichtet werden mußten. Erst in Folge der Lanbtagsbeschlüsse von 1837 haben diese Gebühren aufgehört. l auch den ungesetzlich - connivirten Zustand der Juden nickt länger dulden. Waren auch die damals in Sachsen herrschenden Ansichten einer Begünstigung der Juden nickt hold, so sah man doch ein, daß der Zeitgeist zu weit vorgeschritten sei, um deren „ Ausschaffung" anordnen zu können. Es ward daher im Jahre t772 eine „Jubenordnung für die Residenzstadt Dresden" erlassen, worin die Juden zwar harten Beschränkungen unterworfen wurden; ihr Aufenthalt in Dresden war jedoch von nun an als legal-bestebend anzusehen. Ein Artikel darin enthielt auch Grundbestimmungen für die innere Verfassung der Gemeinde, die dis auf die neueste Zeit noch in Kraft blieben. Es sollen nämlich aus der Milte der Gemeinde drei unbescholtene Hausväter zu Aeltesten erwählt und als solche von der Landesregierung bestätigt werben. Als Wirksamkeit derselben warb bestimmt, daß sie über die Einnahme und Ausgabe der von der Judenschaft eingehenden, zu gemeinschaftlichen Bedürfnissen bestimmten Gelder richtige Rechnung führen, für die verfallenden Gemeinde-Angelegenheiten gehörige Sorge tragen, sich über alle vorkommenden Gegenstände gemeinschaftlich beräthen und über ihre Beschlüsse ein richtiges Protocoll führen, die von ihnen gefordert werdenden Zeugnisse mit der größten Gewissenhaftigkeit ausstellen. auf bas Betragen ihrer Glaubensgenossen, ohne jedoch sich über selbige eine richterliche oder andere Gewalt anzumaßen, Aufsicht führen und diejenigen, welche sich ohne Coneession hier aufhalten, bet der Polizeibehörde anzeigen mögen." wogegen die Gemeinde ermahnt ward, den erwählten und bestätigten Aeltesten in dieser ihrer Eigenschaft mit gebührender Achtung zu begegnen. — Nachdem in den 89ger und 90ger Jahren des vorigen Jahrhunderts manche sehr strenge Bestimmungen der Jubenordnung von 1772. besonders in Betreff der Concessionsbeschränkungen und der bedeutenden Personensteuersatze, die ein jeder in Dresden sich aufhaltende Jude ohne Unterschied des Vermögens zu entrichten hatte, gemildert worden waren *), erfolgte auch in Bezug auf den Gemeindevorstand im Jahre 1797 ein Rescript, wornach selbiger aus drei Aeltesten und vier Deputirten bestehen solle. (So blieb es bis zum Jahre 1817, wo die vier Deputirten wieder in Wegfall kamen, wogegen im Jahre 1820 eine mit vielen Kosten und Weitläufigkeiten verbundene Monirung der Gemeinderechnungen von Seiten der Obrigkeit mit Zuziehung einiger jüdischen Hausväter, angeordnet wurde.) In der innern Ausbildung der Gemeinde-Einrichtungen verharrte man jedoch bci'm Alten und selbst der im Jahre 1801 zum ersten Mal förmlich von Seiten der Gemeinde aufgenommene Oderrabbiner (der wegen seiner Toleranz und Menschenliebe allgemein geachtete David Landau aus Polen) konnte hierin wenig verbessern, da theils der äußere Druck schwer auf den Gemeindegliedern lastete, theils die Regelung des Cultus — selbst nach alter Weise — in dem Bestehen der nun bis auf sieben vermehrten sogenannten Privatsynagogen allerlei Hindernisse fand. Dennoch gehörte Dresden — nebst Frankfurt a. M. und Neuwied — zu den wenigen Gemeinden Deutschlands, welche die Aufforderung des im Jahre 1806 und 1807 zu Paris versammelten Sanhedrin berücksichtigten und dessen Beschlüssen förmlich bettralen.— Nack dem allgemeinen Frieden im 1.1814 sah man der baldigen Erlassung eines Gesetzes zur Verbesserung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden entgegen, man vertagte daher alle *) Diese Milderungen verdankt man hauptsächlich der Fürsprache Moses Mendelssohns, welcher sich deßhalb an den damaligen sächs. Gesandten zu Berlin, Freiherrn von Frltzsch, mit dem er in freundschaftlicher Beziehung stand, wendete. Das von einem angesehen-n Israeliten in Dresden, Samuel Halderstadt, zu diesem Behufe an Mendelssohn gerichtete Schreiben befindet sich adgedruckt in dem Werkchen n\32n DH1* ober Wien bei Anton Schmidt. 1797. Heft 2. S. 32 rc; die interessante Antwort Mendelssohns auf jenes Schreiben ist nirgend gedruckt; eine Abschrift hiervon besitzt aber der Verfasser dieser Mittheilung.