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Israelitische Annalen · 1839-05-10 · Heft 19 (10.5.1839) · p. Seite 152

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 19 (10.5.1839)
Date
1839-05-10
Page
Seite 152 (sequence 8)
Language
German
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Arien aus den eben gangbaren und beliebten Opern — Am Schlußfest der Laubhütten ^, bringt jedes Kind eine Kerze in die Synagoge, welche sogleich bei dessen Eintreten angezündet wird, so daß eine wahrhaft verschwenderische Lichtfülle das Gotteshaus erleuchtet. Ich war, als ich zum ersten Mal hineintrat, wie geblendet. Das Ausheben und Zurückbringen der Thora geschieht auf feierliche Weise. Erst wird vor der Lade verweilt, dann trägt der mit dieser Function Beehrte die Thora, wobei der Castiglione (Synagogendiencr) beide Hände gegen die Rolle lehnt, damit sie nicht falle, an den Bestimmungsort; ihm folgt der Chasan stets singend, hierauf schließen sich viele Eemeindeglieber von ihren Plätzen aus dem Zuge an, bis dieselbe an ihren Ort angelangt ist. An dem Wege, den sie nimmt, sind die Kinder ausgestellt, alle mit Talith versehen, um sie zu küssen. — Während der nii’rip gehen alle Kinder, Enkel, Schwiegersöhne re., zu ihrem Vater, Großvater re., um deren Segen zu empfangen. Sie erlheilen ihn, indem sie denselben beide Hände aufs Haupt legen, welche zum Schluß von diesem geküßt werden. (Schluß f.) Ungarn. Stuhlweißenburg. Fedr. — Den Juden war ehemals nicht erlaubt, in dieser königl. Freistadt zu wohnen. Zu Ende des Jahres erhielten sie endlich vom Stadtmagistrate diese Erlaudniß unter folgenden Bedingungen: 1) Die das Ansiedlungs- oder Wohnrecht nachsuchenben Juden müssen ihr sittlich gutes Betragen durch glaubwürdige Dokumente beweisen; 2) jede einzelne Iudenfamilie, die sich um das Wohnrecht bewirbt, muß ein Vermögen von fl. 6000 C. M. aufweisen; 3) für das erlangte Wohnrecht erlegt jede Familie für sich und ihre Nachkommen fl. 409 E. M. an die Stadtkasse, und ist auch gehalten, die üblichen.Contributioneu der Häusler (Zselerek) und eine befördere Handelsabgabe zu entrichten; 4) der Jude, der bas Wohnrecht erworben, kann überall in der Stadt wohnen. Er kann ferner 5) jedes unbewegliche Gut, so wie alle Regalien (jura £egia miuora seu curialia) der königlichen Freistadt, z. B. das Schenkrecht arrendiren oder pachten, 6) er kann mit Allem, jedoch nur im Großen, Handel treiben und 7) drei Melkkühe unter der gemeiniglichen Aufgabe auf die Weide schicken. Dagegen bleibt cs den Juden verboten, irgend ein unbewegliches Gut eigenthumlich zu erwerben oder in Pfand zu nehmen, irgend ein bürgerliches oder doch mit bürgerlichen Gewerben in Verbindung stehendes Handwerk auszuüben, oder den Kleinhandel zu betreiben. In Folge dieser Bestimmungen haben sich bereits mehrere Juden um das Wohnrecht in Stuhlweißendurg beworben und es erhalten. Berichtigung. Die Bemerkung Lev. 9, 23. Nr. 14. nehme ich hiermit als eine irrlhümliche zurück. M. Heß in Trier. (Beantwortungen.) D. Schr. aus Liegnitz ist zu spät eingetroffen. — Ueber bas iste Heft des Naphtalischen Briefwechsels wird nichts mehr ausgenommen. 11 | C Im Verlage von G. P. Aderholz in Breslau ist so eben erschienen und in Frankfurt a. M. bei I. D. Sauerländer zu haben: Neueste Sammlung der, die religiöse und bürgerliche Versalsung der Juden in den Königl. Preußischen Staaten betreffenden Gesetze, Verordnungen, Gutachten, Berichte und Erkenntnisse. Mit einem Anhänge, welcher Gesetze fremder Staaten enthält. Auch unter dem Titel: Ergänzungen und Erläuterungen der die religiöse und bürgerliche Verfassung der Juden in den Königl. Preußischen Staaten betreffenden Gesetze. «r Nachtrag. Enthaltend die Jahre 1833 — 1838. Herausgegeben von vx. I. Heinemanrr in Berlin, gr. 8. geh. 18 Bogen. Rthlr. 1. 6 gr. Die erste Sammlung dieses Werkes, wovon 1831 die 2re Auflage und 183» der erste Nachtrag erschien, reichte bis zum Jahre 1833. Die vorliegenbe Sammlung dient als Fortsetzung und Ergänzung und werden die darin gelieserten Gutachten, Berichte und Erkenntnisse dem Sachkundigen vom höchsten Interesse sein, um so mehr, als sich l g C II, hicr Ansichten vom Erbrechte nach jüdischen Ritualgesetzen Herausstellen, die vielen Juristen ganz neu sind, da kein ähnliches Werk neuerer Zeit davon Kunde giebt. Da der Nutzen dieses Werkes sich bereits hinlänglich bewährt hat, und auf den Inhalt desselben in Gutachten, Deduktionen rc. und selbst in den Ergänzungen und Commentaren der Gesetze, häufig Bezug genommen wird und also dessen praktischer Werth anerkannt ist, so ist zu dessen Empfehlung nichts weiter hinzuzufügen. So eben ist erschienen, und durch alle Buchhandlungen zu beziehen: nran T5Q Das Buch Kufari, welches Jehuda Halevy in arabischer Sprache verfaßt, und Jehuda Jbn - Tibon aus Granada ins Hebräische übertragen; die «Hebräische Uedertragung mit einem neuen exegetisch kritischen hebräischen Commentar, und mit einer Historismen und philosophischen Einleitung begleitet von Gedalja Brecher, Dr. Chir. Prag 1838. 8. br. 20 gr. Velinpapier Rthlr. 1. Leipzig im April 1839. C. 8. Fritzsche, (sonst I. G. T a u b e r t 'S VerlagSbuckbandlunq.) Druck und Verlag von Johann David Sauerländer in Frankfurt am Main.

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