Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 18 (3.5.1839)
- Date
- 1839-05-03
- Page
- Seite 144 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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144 stehers Herrn Moses Moser enthält,*) welcher durch seine persönlichen Talente und sehr ausgebreiteten Kenntnisse eine Zierde der Berliner Gemeinde war, sondern auch dessen Andenken bei seinen zahlreichen Freunden zu erhalten und durch eine Stiftung zu verewigen bestimmt ist. Nachträgliche Bemerkung von M. B. Friedenthal. **) Auf die in Nr. 12 ausgestellte Ansicht hat mir der gelehrte Rabbiner, Herr vr. Holdheim, einige belehrende Winke freunblichst übersendet, welche mir Anlaß geben, noch einige Bemerkungen uachzutragen, die zugleich des Herrn Vr. Creizenach Entgegnung mit berühren. Die Stelle Gittin 37, 1. dient ganz und gar zur Unterstützung eines Satzes, in dem dort ein Fall angeführt wird, nach welchem jede absichtliche Herbeiführung der Verhältnisse, welche im Gesetz nur ausnahmsweise eine Abänderung bestimmen, nichts anders ist als eine unerlaubte Aenderung des Gesetzes. Sonach wäre Hillel nicht befugt gewesen, das Prosbol einzuführen. Allein man löst dort die Schwierigkeit einfach durch die Antwort: „Das Erlaß/ahr-Gesetz hat nach Zerstörung des Tempels aufgehört in Kraft zu bleiben und gilt nur pm~E‘ Demnach sind hierin die andern Einwendungen erledigt. — Uebrigens wurde der NpC'j? nur als ein Beispiel angeführt, wie spätere Raddincn gesetzliche Aushülfe zuließen. Replik! von M. Brück in Rödelheim. Als ich vor Kurzem Naphtali's Briefwechsel von Herrn Ben Usiel — Hirsch — zu Gesichte bekam und darin den anmaßenden Ton seiner Polemik überhaupt, und insbesondere das Heer von trivialen Auslassungen gegen mein Schrifkchen: das mosaische Judenthum, gefunden, überdies aber wahrnahm, daß er mit so grundlosen Widerlegungen und unkritischen Argumenten sein Blendwerk treibt, daß seine Jncompetenz, die theologischen Leistungen aus unserer Zeit *) Dieser Vortrag ist uns auch direct zugegangen. Er gestattet keinen Auszug, bewegt sich auch nur um das Privatleben des auch unS befreundet gewesenen Verstorbenen, dem nunmehr durch die verdienstliche Stiftung eines Universitäts-Stipendiums ein bleibendes Denkmal gesetzt werben wirb. Wir zweifeln nicht, daß dieses allgemeinen Anklang finden werbe. . ' D. H. **) Bei der Beschränktheit des Raumes haben wir aus den uns überwiesenen, mit weitern lehrreichen Belegen versehenen Papieren nur einen Auszug liefern können. Eine weitere Behandlung dieser juridisch-interessanten Frage müssen wir, als dem Zwecke der Annalen ftemd, adlehnen. Die Redaktion. zu richten, für Wenige nur ein Geheimniß bleiben müßte: deschloßUch, mein „Mos. Jubenthum" gegen diese Angriffe nicht zu vertheidigen. Doch haben Freunde mich von diesem Vorsatze abgebracht, und so will ich denn versuchen, gedachtes Schriftchen in möglichster Kürze zu rechtfertigen, ohne jedoch dabei vom Retorsionsrecht Gebrauch zu machen, d. h. ohne, wie Hr. Hirsch, zu infultiren. Bemerke indeß, daß meine Vertheidigung nur auf dem Liedlingsterrain des H. H. stattsinden wird! Auf 46 Stellen greift H. H. meine Schrift an, nur in 6 Stellen zum Th eit glücklich, wogegen 40 Angriffe durchaus mißlungen sind. Die ersteren befinden sich in N. Briefwechsel S. 54 zu S. 13; S. 37 zu N. 2, wo jedoch einige Belege hätten widerlegt werden müssen! S. 59 gegen das Citat aus Peßachim 119; S. 62 gegen das Citat ausBerachot 63; S. 63 in Beziehung der Einweihung der Stifts- Hütte,,worauf ich Manches zu erwiedern hätte; endlich S. 64. gegen das Citat aus Rosch-Hafchana 21; wo ich sowohl dies, als die zwei gedachten Citate aus Peßachim und Berachot dem H. H. mit Vergnügen überlasse, da ich sie nicht als Hauptbelege citirt habe. Jetzt zu den Angriffen der zweiten Art. 1) Die im Mos. Judenthum angeführten Belege sollen dlvs darauf hinbeuten, wie wir den metaphysischen Begriff der Offenbarung aufzufassen haben, um zur apodiktischen Gewißheit der realen Möglichkeit einer positiven Religion zu gelangen. Ueberdieß finde ich nicht, wodurch H. H. die ganze Stelle aus Tana debe Elijahu rechtfertigt! Eben so nichtssagend ist die Hinweisung auf Ramban, denn hier wird blys auf die Frage: wie durfte man jene Kalbdiener tödten, da sie doch nicht gewarnt worden waren? geantwortet: es war Zeitbebürfniß. Und wäre H. H. die Stelle in Tr. Sanhebrin 78 bekannt, so würde er die Quelle dieser nachmanidischen Behauptung gewußt haben! 2) In S. 16 wird bloß gezeigt, daß wir bei Nachmanides dieselbe Rüge finden, die er zwar zu beseitigen sucht, aber auf unhaltbare Weise. Daher meine Worte: nos u. s. w. 3) S. 12 behaupte ich, nach R. Nahman waren früher die mosaischen Satzungen in unzusammenhängenden Büchern verzeichnet gewesen. Dieses glaubt nun H. H. durch die Stelle: p^lHNH "irc^> zu widerlegen, und vergißt, daß dieß heißt: nachdem nun — diese Rollen — zusammengefügt worden, dann erst bildeten sie ein Buch. S. Maimonides Einleitung zu Seraim. 4) Der Ausdruck m)nn *>121 bj DN heißt nicht immer: das ganze mos. Gesetz; z. B. Deut. 31, 12. wo nicht einmal n njtß'Ö darunter verstanden wird, indem man nur einen Theil vorgelesen. Vergl. Sota 41. 5) min ro»e soll nach H. H. auch bei Josua 8, 32, Kopie heißen; und die Möglichkeit,, den ganzen Pentateuch auf 12 Steine zu graviren? Zugleich weisen wir H. H. auf eine Stelle in Tr. Sanhedrin 21 b. hin. (Schl, f.) Druck und Verlag von Johann David Sauerländer in Frankfurt am Main.