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Israelitische Annalen · 1839-05-03 · Heft 18 (3.5.1839) · p. Seite 137

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 18 (3.5.1839)
Date
1839-05-03
Page
Seite 137 (sequence 1)
Language
German
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3. mal Nr° 18. 1839. Israelitische Annalen. E i n Centralblatt für Geschichte, Literatur und Gultur der Israeliten aller Zeiten und Länder. Herausgegeben »on Dr. I. M. Zvst. Lebre der Karaiten. — Briefwechsel über religiöse Zustände. — Israelitische Dolksbibeln, von Le oh old Schott. — Jüdische Dichtungen, von vr. C. Kr afft. — Nachrichren und Correspondenzen: Bingen (Schluß); Dessau (Fortsetzung); Berlin. - Nachträgliche Bemerkung von M.B. Friedenthal.— Replik von M. Brück. Theologische Studien. Lehre der Karaiten. Von vr. I. M. Jost. 2. Erster Abschnitt. Das Kalenderwesen. Einer der ersten und wichtigsten Differenzpunkte zwischen den Karairen und Rabbaniten ist die Art der Feststellung des kirchlichen Jahres. Bekanntlich hängen alle Feiertage von der Ansetzung des Neumonds ab; wann aber ein Monat beginne, ist durch das Gesetz nicht angegeben, und nach der Natur könnte man vielerlei Punkte des Kreislaufes als Anfang betrachten, wie denn auch, nach des Vf. Bemerkung, vormals sieben verschiedene Neumondssyfteme unter den Völkern üblich waren. In Israel hat von uralten Zeilen her die erste Wiedererscheinung des Mondlichts, der untergehenden Sonne gegenüber, als Neumond gegolten, und auf die Wahrnehmung desselben erfolgte die Heiligung des kommenden Tages als Neumvndrages, von Seiten des Gerichtes zu Jerusalem und die Bekanntmachung desselben zur weitern Beachtung, wegen der Feiertage. Die Karaiten erklären dies für das einzig richtige Verfahren, und wollen daher, daß auch jetzt diese Beobachtung der Mondserscheinung als Norm gelten soll, indem sie, wenn der Mond zur Zeit unsichtbar ist, nach Wahrscheinlichkeit den Neumond bestimmen, jede positive Berechnung aber als widergesetzlich von sich weisen. *) Sie erklären es für eine unverzeihliche Anmaßung der Rabbaniten, daß sie (med. Saec. IV) eine Kalenderberechnung eingeführt haben, wonach ein für allemal der Cyclus festgesteltt worden. Der ganze Zweck des Gesetzes, Israel nämlich dem Sabäismus ganz zu entziehen und auf einen ganz andern Buden zu stellen, sei dadurch vereitelt worden. Das Gesetz habe nämlich die uralte, schon vor der *) R. Ahron findet einen Stützpunkt für die Anerkennung des Neumonds in der beobachteten Erscheinung des jungen Lichtes, durch Gen. I. 14. welches er durchaus nur auf die Monatsberechnung deutet und der Etymologie zufolge (-^"0 auf bas Zusammentreffen beider Lichter beziehen zu müssen glaubt. Dabei erhalten wir ein Paar grammatische Bemerkungen, die wir den Freunden der hebr. Sprache nicht vorenthalten wollen. Der Verf. erwähnt nämlich des verschiedenen Gebrauches des Auchstaden b\ es giedt zweierlei Bedeutungen desselben, nämlich ppn ‘b (zueignend) und Qj?i2n6/ (begründend) und letzteres theils als Borwand, wie Hesek. viii. 6. oder als Zweck, wie das. xvii. 14. Das vorliegende Beispiel zeigt ebenfalls den Zweck an, und zwar so, daß jedes Licht seinem charakteristischen Zwecke entspreche; nach der Sonne werden Tage und Jahre, nach der Monderscheinung die Monate bestimmt. Uedrigens wird diese Deduktion von den Karaiten nicht überall anerkannt. Frühere und spätere Gelehrte leiten den Begriff des Neumonds von seinem Namen ttHn (neu) her, und sagen, der Neumond sei das erste nach seiner Verbrennung (so nennen sie die Conjunction) erscheinende Licht.

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