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Israelitische Annalen · 1839-03-22 · Heft 12 (22.3.1839) · p. Seite 96

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 12 (22.3.1839)
Date
1839-03-22
Page
Seite 96 (sequence 8)
Language
German
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bereits zum Theil in der vorgenannten Würtembergischen Synagogen-Ordnung geschehen. Man kann dies nur billigen, daß die an Worte sich heftenden Bedenklichkeiten, welche oft die Vorurtheile nur noch mehr befestigen, hinweg geräumt werden, und jede Sache bei dem Namen genannt wird, der ihr nach gegenwärtigem, herrschendem Sprachgebrauche zukommt. — Unter den äußerlichen Anordnungen zeichnen sich diejenigen als besonders gut einwirkend aus, welche die Amtstrachten der Cantoren und deren Assistenten, wie auch der Chorknaben betreffen. Ueberhaupt wird auf Seiten des bisher so sehr vernachlässigten musikalischen Theils der Liturgie sehr vieles dadurch erbaulicher und erhebender eingerichtet. Eine Vergleichung der Liturgie mit der Würtembergischen ergiebt sehr bedeutende Verschiedenheiten. Die angehängten Gebetformulare in deutscher Sprache sind in beiden gleich zweckmäßig, obwohl nur anleitend für solche, die sich gerne solcher stehenden Formulare bedienen. . Einen Auszug aus dem Ganzen zu geben, würde die Grenzen eines Wochenblattes überschreiten, auch keinen sonderlichen Nutzen haben. A n m. Gleichzeitig erhalten wir auch die erwähnte Agende zur Ansicht. Wir haben nur zu dem obigen Berichte hinzuzufügen, daß wir zwar im Allgemeinen gar nichts Anstößiges darin finden, wenn die Dinge mit neuern entsprechendem Worten bezeichnet werden und man die Besorgnisse beseitigt, welche aus Engherzigkeit herrühren; daß wir aber den Ausdruck Priester für Rabbinen gar nicht für entsprechend, und den Ausdruck Agende hier für sehr gesucht halten. Bemerkung über SllTTlS *j Da die Annalen dem Streite über diesen Gegenstand wohl nicht fremd bleiben, so werden dieselben folgender Bemerkung einen Platz gönnen. Beide Partheien sind in einen Fehler verfallen. Durch Einführung des Prosdol haben unsre Weisen das Gesetz (des Erlaßjahres) nicht aufgehoben, sondern nur ein Mittel ausfindig gemacht, um den Uebelständen zu begegnen, da aus einem Ackerbautreibenden Staat ein Handelsstaat geworden war, und die Beförderung des Credits, wegen der Pflicht der Selbsterhaltung r&l ’OCö, dergleichen Vorkehrungen nothwendig machte. Die Gesetze der Milde wurden hierbei nur durch erlaubte Mittel eingeschränkt, aber nicht abgestellt; denn eine feststehende Schuld, welche als n^D angesehen wurde, cessirte gar nicht im Erlaßjahre. (Vergl. Schwiith X. 2); man machte also durch eine ausgestellte Urkunde die Schuld zu einer gerichtlichen, um vermittelst eines solchen Instruments sie gegen jede Einwendung zu sichern. Eine Schuld, die so festgestellt wird, gilt als abgetragm, weil das Instrument ihren Inhalt dem Eigenthümer vindicirt. Es ist demnach die Verordnung Hillels nichts weiter als eine n jpni gleich den später eingeführten xpD't)/ womit das Zinsengesetz beschränkt ward. Breslau, 6. März 1839. M. B. Friedenthar. *) Griechisch ngoqßovlsvyLa, gerichtlicher Vorbehalt. Die Gesetze der Tradition über den Verfall der Anlehen im Erlaßjahre und über obiges Verwahrungsmittel stehen in der Mischna Schewiith Abschnitt 10. Jost's Ausgabe mit deutscher Uebersetzung, B. I. Blatt 52. Anzeigen. Im Verlage von I. D. Sauerländer in Frankfurt, am Main sind erschienen und durch alle Buchhandlungen^ Deutschlands und der Schweiz zu beziehen: Friedleben, vr. Th., Hülfsbuch bei dem Unterrichte in der Rechenkunst, für Lehrer und Lernende. Erster Theil: die Elemente der Rechenkunst. 8. IS gr. 48 kr. -populäre Experimental - Physik für angehende Mathematiker, Dilettanten und die Jugend. Erster Theil: die allgemeine Physik. Mit 8 Steintafeln. Zweiter und dritter Theil: der speciellen Physik erste und zweite Abtheilung. Mit 8 Steintafeln. Die drei Theilc komplett Rthlr. S. fl. 3. 30 kr. Einzeln kosten die Theile: Erster 21 gr. fl. 1. 30 kr. Zweiter 18 gr. fl. 1. 12 kr. — Dritter 14 gr. fl 1. — — Leit'faden zum Unterricht in den kaufmännischen Buchhaltungen. 8. Geh. 9 gr. 36 kr. -Lehrbuch der Chronologie, der Zeitrechnung und des Kalenderwesens ehemaliger und jetziger Völker, in Zusammenstellung mit der christlichen Zeitrechnung. Populär durchgeführt für Liebhaber der Geschichte der Rechenkunst und des Kalenderwesens. 8. Wohlfeile Ausgabe 18 gr. fl. 1. IS kr. Friedleben, vr. Th., Leitfaden zum methodisch-praktischen Unterricht in der Formenlehre und der gemeinen Geometrie. Zunächst für Bürgerschulen. Mit 4 Steintafeln, gr. 8. IS gr. 54 kr. -Kalenderbuch. Vollständig ausgeführt für die beiden christlichen, den jüdischen und türkischen Kalender, einschließlich der chronologischen Kennzeichen und Zirkel eines jeden Jahres, von 1701 bis 8000, und vom Jahr 1 bis 2000, für die christliche Zeitrechnung, nebst einer vergleichenden Uebersicht des Kalenders der ehemaligen französischen Republik. Geordnet nach den Terminen der christlichen Osterfeier, mit angcfügten astronomischen Notizen und gemeinüblichen Kalender-Anzeigen. 4. Wohlfeile Ausgabe. 18 gr. fl. 1. 12 kr. . Druck und Verlag von Johann David Sauerländer in Frankfurt am Main.

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