Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 7 (15.2.1839)
- Date
- 1839-02-15
- Page
- Seite 49 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3133765-3133766-3133774--0061-3134161- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
15, Februar. 1839 Nw 7. Israelitische Annalen. Ein Centralblatt für Geschichte, Literatur und Cultur -er Israeliten aller Zeiten und Länder. Herausgegcben von vr. I. M. Zost. Uebersicht der israelitischen Verhältnisse in Bayern. — Theologische Febde deS naphtalischcn Briefwechsels gegen die Jüdisch-Theologische Zeitschrift (Schluß.) Analecten: 1. Historische Anfragen; 2. Aben Esra; 3. Die Nachkommen des MaimonideS. — Nachrichren und Korrespondenzen: Bayern; Palästina.— Anzeigen. Geschichtliche Uebersicht der inneren israelitischen Verhältnisse in Bayern. Ein Blick auf den Entwickelungsgcmg der religiösen Angelegenheiten der bayerischen Juden in den letzten drei Jahrzehnten, (besonders im Kreise Mittelftanken), von M. Bierheim. Bayerns jüdische Bevölkerung, auf abgerissenen Landftücken zerstreut, brachte die verschiedenartigsten Elemente geistiger Kultur aus der Herrschaft früherer Fürsten und Gutsherren, unter deren Schutz sie lebten, mit, als sie im Jahr 1806 unter das Scepter eines Königs gestellt wurden. Die damaligen verhängnißvollen Jahre kriegerischer Unruhen infiuirtcn, wie auf alle geistigen und religiösen Verhältnisse Baicrns, auch auf die der Juden. Es verstrichen mehrere Jahre, und .immer noch lasteten auf ihnen der bisherige Druck und die damals zum Theil noch geltenden mittelalterlichen barbarischen Institutionen. Während somit jeder intellcctuclle Aufschwung theils durch hemmende Ausschließungsgesetze gelähmt, theils durch den Mangel eines, die religiösen Verhältnisse ordnenden Reglements niedergehalten und cingeschüchtert war, begann für sie endlich mit dem Jahr 1813 eine neue 'Aera. Unterm 10. Juni d. I. erschien nämlich, ganz unvermuthct, das alle politischen und religiösen Verhältnisse umfassende Judenreglement. Dieses bezeichnet den Juden des Königreichs genau ihre Stellung zum Staate, so wie ihre Verhältnisse zu ihren christlichen Mitbrüdern. Als Staatsbürger haben sie Zutritt zu den meisten bürgerlichen, bisher ihnen versagt gewesenen, Gewerben; es wird ihnen sogar die Erlernung der Handwerke und der Betrieb des Ackerbaues besonders zur Pflicht gemacht. Vor allem aber gewährt die in demselben Gesetze den Juden zugesicherte Gewissensfreiheit, unter deren Aegide allein alles Edlere gedeiht, die bestimmte Hoffnung auf eine bessere Zukunft. In Uebereinftimmung damit erscheinen auch die Anordnungen über Schulen und deren Vorsteher, wiewohl noch in sehr allgemeinen Umrissen. „Jeder fünfzig Familien zählenden Gemeinde wird gestattet, eine eigene kirchliche Gemeinde zu bilden, eine Synagoge zu erbauen, und einen Rabbinen anstellen zu dürfen. Der Besuch der deutschen Volksschulen wird der israelitischen Jugend auferlegt; doch wird zugleich den Juden bewilligt, eigene Schulen zu errichten, wenn sie vorschriftsmäßig gebildete und geprüfte Schullehrer anftellen." An die neu zu (ernennenden Rabbinen wird die Forderung gestellt, daß sie „der deutschen Sprache mächtig und wissenschaftlich gebildet sein sollen;" eine Ausdrucksweise, welche später zu mancherlei Interpretationen Veranlassung gab. Es ist hier nicht der Ort, dies Gesetz einer Erörterung zu unterwerfen und dessen Licht- und Schattenseiten hervvrzuhcben; so viel ist gewiß, daß dasselbe hauptsächlich zu dem geistigen Fortschritte der baicrischen Juden den Grund gelegt, und somit