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Der israelitische Volkslehrer · 1857-11-01 · Heft 11 (November 1857) · page 17

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 11 (November 1857)
Date
1857-11-01
Page
– (sequence 17)
Language
German
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der 'Rabbiner-MMven- und Waisen-Kasse. 327 sprechenden Anlage zuzustellen hat, hat sich durch die günstige und förderliche Wirksamkeit des Herrn vr. Formftecher als sehr praktisch erwiesen.) VM. §. 27. soll also gefaßt werden: „die Direction ist beschlußfähig bei Anwesenheit von vier Mitgliedern. — Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist jedoch die absolute Majorität der Gesammtdirection nochwendig. Haben daher von den anwesenden, vier oder auch fünf Mitgliedern nur drei ' für einen Beschluß gestimmt, so sind zur Ergänzung die Ansichten der fehlenden Mitglieder schriftlich einzuholen. Einstimmig angenommen". IX. Die Entscheidung der Frage (Z. 31. Anm.), ob der Verein sich auch auf israelitische Lehrer auszudehnen habe, soll bis auf Weiteres verragt werden/ Einstimmig a n - genv m m e n. X. Nach K. 15. ist folgende^ neuer Paragraph einzuschalten: Betheiligung der Gemeinden. > „Die Gemeinden, rssx. Rabbinatsbezirke, sind berechtigt, ihre angestellten Rabbiner und Prediger in die Kasse einzukaufen, und die Beiträge für dieselben zu entrichten. Die näheren Modalitäten sind von der Direction, un t er so rg fälti g erBerücksichtig un g aller bezüglichen statutenmäßigen Bestimmungen, mit den betr. Gemeinden, resx. Rabbinatsbezirke n, zu vereinbaren." Einstimmig angenommen. Es wurden hierauf die weiteren Anträge, von Seiten der Herren Vr. Aub, Formstecher sin seinem Namen und im Namen der, ihn damit beauftragrhabenden Herren Rabbiner Reiß und Prediger Wolf), Leb recht. Manhann und Stein verlesen. — Dieselben wurden zum Theile abgelehnt, zum Theile fanden sie in obigen Beschlüssen bereits ihre Erledigung. Folgende jedoch wurden von der Versammlung durch Einstimmigkeit zu Beschlüssen erhoben: XI. Auf Antrag des Herrn Dr. ManHayn wurde beschlossen; in K. 29. ist hinzuzufügen: die mit ihren Beiiräqen in Rückstand gebliebenen Vereinsmitgliever laut 6. aus dem Vereine auszuschließen. VII. 26

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