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Der israelitische Volkslehrer · 1857-10-01 · Heft 10 (Oktober 1857) · page 6

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 10 (Oktober 1857)
Date
1857-10-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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292 Meikwl'ndiger Fall in Betreff einer Ehescheidung. Die Menge der Anfragen rührt vielmehr von den Förmlichkeiten welche dabei zu beobachten sind, und den Rechten, welche dem Religionsgesetz mit der Auflösung der Che und der Gültigkeit eines Scheidebriefes in Verbindung stehen. Unbeachtet nim im Laufe ver Reihe von Jahrhunderten, aus den weit und breit zerstreuten Gemeinden eine Unendlichkeit von vorgekommenen Fallen sich ergibt, die nicht stets nach einem ähnlichen Vorgange entschieden werden können, ist, wie daS hier anzuführende Beispiel darthut, noch nicht Alles erschöpft. Herr Jolowicz theitt uns einen eigenthümlichen Fall mit'. Vor etwa 10 Iahren ehlichte ein El. C. M. Nawinfon aus Wilna die Jungfrau S. P. Dieser Mann begab sich vor Mi Jahren nach Turin, nahm dort das katholische Bekenntnis? an, und heirathete, ohne von seiner Frau geschieden zu sein, eine Christin. Der Oberrabbiner Kantoni in Turin, erhielt kaum davon Kunde, als er die nöthigen Schritte that. um den N. zm Absendung eines Scheidebriefes an seine Frau zu bewegen, ohne seinen Zweck zu erreichen. N. erklärte ihm vielmehr mündlich und schriftlich, er wäre sehr gern bereit seine Frau nach den Formen des jüdischen Gesetzes zu entlassen, aber er wage es nicht; keinesweges weil er zum Christenthum übergetreten sei, welches ihm ganz gleichgültig sei, sondern weil er unter den Priestern stehe, welche ihn durch Geschenke gewonnen haben, und jetzt ihn in strenger Aufsicht halten, daß er unmöglich vor eine Mische Behörde treten kann, um deren Formen zu beobachten. Er verfügte sich indessen zum Bischof und erklärte vor M christlichen Zeugen ganz aus freien Stücken, daß er seine Frau S. P. vollkommen verabschiede, allen Rechten an sie entsage, und ihr gestatte, sich anderweitig;u verehlichcn. Darüber ward ein Protokoll in italiänischer Sprache aufgenommen und förmlich gezeichnet und bestätigt. Dies wurde dem Oberrabbiner Kantoni (welcher seitdem verstorben ist), zugestellt, und dieser sandte dasselbe an die S. P., die zur Zeit in Königsberg weilt, indem er sich, für den Boten des Ehemannes zur Aushändigung des Scheidebriefes erklärte. Vr. Jolowicz ist nun befragt worden, ob ein Scheivebrief in solcher Form als rechtskräftig anzuerkennen sei? — Er beantwortete die Frage ohne Bedenken bejahend, nach den allgemein gültigen rabbinischen Gesetzen, welche gestatten, daß der Scheidebrief in jeder spräche und Schrift abgefaßt fein dürfe, wenn nnr der Inhalt den formellen Anforderungen entspricht und kein Zwang beim Ausstellen desselben obgewaltet hat. Daß er von Nicht¬ Juden verfaßt und bezeugt sei, thue nichts zur Sache, sobald ein

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