Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1857)
- Date
- 1857-10-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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October 1857. St. Die Rabbiner-Wittwelt- und Waisen-Kasse sttr Deutschland. Dieses heilsame Institut, welches dem Zwecke gewidmet ist, dknWittwen und Walsen von Rabbinern und israel. Predigern in Deutschland Unterstützung zu gewähren, hat weder bei den AMuern selbst, noch viel weniger bei den iörael. Gemeinden hie Theilnahme gefunden, deren es doch in so hohem Grade iMig erscheint. Wir müssen aus diese traurige Erscheinung, als lin betrübendes Armuths;euginß für den unter uns mangelnden Gtrncinstnn wiederholt hinweisen. Die jüdischen Gemeinden haben in der Regel nur Sinn für das, was ihnen nahe liegt, nämlich ihre eigenen Angelegenheiten, oder für dns, was ihnen nahe gelegt wird, durch das Mitleid, durch das erbarmungswürdige Wnd, mit Einem Worte: durch das „liaenmonuLs!" — WaS über diese beiden Beziehungen hinausgeht, was die Theltnahme strAtferntliegendes iu Anspruch nehmen will, wird iu der Regel abgewiesen. In dieser Beziehung können wir von unseren christlichen Mitbrüdern, wo für Stiftungen in großartigerem Sinne, die das Ganze betreffen und zusammenhalten sollen, eine ganz andere Wlnahme herrscht, noch Manches lernen. In der Regel heißt is bei i,»s, und so hieß es auch bei Gelegenheit der Aufforderung zur Fundirung der Nabbiner-Witrwen- und Waisenkasse: „jede Gemeinde sorge für sich, jede möge für die Hinterlassenen ihres Rabbiners selbst die nöthige Fürsorge treffen!" Man vergißt aber, daß in vielen Gemeinden diese Fürsorge nicht getroffen md, oder nicht getroffen werden kann, und so in Deutschland in der neueren Zeit mehrere Fälle vorkamen, wo man für die Meten von Rabbinern, von wackeren und tüchtigen Männern, W Bettelsack umhängen mußte, um denselben ans nur kurze Weine Fristung ihres bedauerlichen Nothstandes zu ermöglichen! Man sagt freilich, die Rabbiner selbst sollten Zeine solche Walt, wie die in Rede stehende, kräftiger unterstützen und durch VII. 23