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Der israelitische Volkslehrer · 1857-09-01 · Heft 9 (September 1857) · page 3

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 9 (September 1857)
Date
1857-09-01
Page
– (sequence 3)
Language
German
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zwischen de» Verein. Staaten n. der Schweiz. 275 in einem Griefe vom 12. Juli 1855 und einem anderen von tzincinnati, überzeugt worden war, auf welche beide Briefe mit diplomatischen Kunstgriffen geantwortet wurde. Die Geschichte des erwähnten tatsächlichen Beweises ist kurz; ihr Verlauf ist folgender: ein Herr Gutmann von NcwHork, welcher die Absicht hatte, in La Chaurdefond ein Geschäft zu etabliren, wendete sich an die cantonale Regierung um Erlaubniß, indem er seine Ansprüche, welche er dem Artikel V. des Vertrages gemäß geltend machte, auf seinen Charakter als Bürger der Vereinigten Staaten begründete. Sein Gesnch wurde furz und bestimmt abgewiesen, auf den Grund, daß er ein Ziide sei. Herr G. wendete sich an unsere Gesandtschaft in Bern UN Schutz, welchen er kraft des Vertrages anrief, und empfing vie kalte und demüthigende Antwort, „daß der besagte Verlrag die jüdischen Bürger der Vereinigten Staaten nicht einbegreife." Das nun ist die erste Frucht des Vertrages zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten — eine Frucht, deren Wachsthum die Israeliten dieser „Union" fürchteten und durch M gesetzlichen Mittel zu verhüten suchten, daß sie nicht auf dem Eiligen Boden dieses freien Landes gezogen würde. Doch alle ihre Warnungen und Mahnungen, alle ihre Verwahrungen und Vorstellungen waren vergeblich; sie sind die Opfer einer Diplomatie geworden, welche wohl einer russischen Politik würdig wäre, aber, um unS der Worte des „Dai^ Hr-Hmrer" von Cincinnati;u bedienen, eine Schande ist für unsere Republik, indem sie der Schließung eines Vertrages ihren Schutz leiht, der auf so gröbliche Weise die wichtigste Verfügung unserer Constitution verletzt. Können, dürfen wir Israeliten uns stille verhalten, wenn unsere Richte als Bürger dieser Republik auf solche Weise mit Füßen Mtlen und geopfert werden? Ucbrigcns, wer kann vorher sehen, n-ohm dieser schlichte Anfang im Lause der Zelten führen möge? Die Gesetze von Basel z. B. verbieten dem Juden sogar den Zumt! zu ihrem Territorium?). Es ist schwer vorher zu sagen, welchen Verdrießlichkeiten und Beleidigungen diese Verfügung Ms Cantonalgesetzes von Baselland jeden amerikanischen Juden bloßstellen kann, der zufällig eine Reise in die Schweiz machen wollte! — Ich wiederhole e's, dürfen wir Juden uns jetzt stille ^halten? gibt es kein Heilmittel für dieses Nebel? — Ich will Kitt die Aufforderung einer unserer religiösen Zeitschriften mttihiilen: *1 Ist uns nicht bekannt. — Red. 22*

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