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Der israelitische Volkslehrer · 1857-09-01 · Heft 9 (September 1857) · page 1

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 9 (September 1857)
Date
1857-09-01
Page
– (sequence 1)
Language
German
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September 1857. 4<K Die erste Fruckt des Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten und der Schweiz. (Von vr. Mayer in Charleston.) Wir geben hiermit aus dem soeben empfangenen „Courrier «oii Chartcston" (tl,e LnarlLston äai!^ (Zourier) vom 13. August d.J. in deutscher Uebersetzung einen Artikel, welchen Herr Rabbiner Or. Mayer daselbst unter obigem Titel in jenem Blatte abdrucken ließ, in der sicheren Voraussetzung, daß unsere Leser diesem Gegenstände, welcher die, so viele Phasen durchmachende Juden frage auch in der Spiegelung nordamerikauisch-schweizeuscher Freiheitszustände erscheinen läßt, ihre volle Aufmerksamkeit und Theilnahme schenken werden. Herr I)r. Mayer schreibt: „Man wird sich erinnern, daß der obige Vertrag unter dem Ii. November ^355 in der „Washington Union" als Gesetz prorlinnitt wurde, nachdem über denselben mehrjährige Verhandlungen stattgefunden hatten, da dessen erster Artikel, wie er ursprünglich von der Schweizer Regierung vorgeschlagen worden war, eine derartige rücksichtslose Beleidigung auf unsere freien Institutionen und die liberalen Principien amerikanischer Bürger enthielt — darauf berechnet, mittelbar Intoleranz und Fanatismus in unsere Gesetzbücher einznschmnggeln — daß cS einem amerikanischen Staatsmann? Schande gebracht haben würde, seine Annahme zu tinpfehlen. Zuletzt kamen die verbündeten Regierungen der Schweiz und der Vereinigten Staaten über die folgende Fassung des fragliche» Artikels ub-rein; „Die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bürger der Schweiz sollen tn den beiden Ländern auf dem Fuße wechselseitiger Gleichheit zugelassen und behandelt werden, insofern solche Zulassung und Behandlung nicht mit grnndgesctzlichen oder gesetzlichen Bestimmungen, sei es der Bundes-, Staats- oder Cantonalverfassung, der cvnttahirenden Theile widerstreitet." — VII. 22

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