Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1857)
- Date
- 1857-06-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Aus dem Osten. Gemeinde berechtigt. Schulen für Wissenschaft, Kunst und Zu, dustrie zn errichten. Nur die Lehrart, und die Wahl der Leh^ jedes Faches sott unter der Aufsicht einer gemischten Behörde stehen, deren Mitglieder durch einen höchsten Erlaß von mir nannt werden." „Alle HandelSstreiriMten, strafbare Fälle oder Verbreche^ bei weichen Moslemen und Christen oder Nicht-Mvslemen. od« diese letztere beiden betheiligt sind, sollen vor ein gemischtes Gc richt gebracht werden. Die Verhandlungen dieser Gerichte soll« öffentlich sein; die Partheien sollen erscheinen und ihre Zeug«! vorführen, ihre Anssagen werden ohne Unterschied angenommen! jener leistet den Eid nach seinein Bekenntnisse. Civilsachen werden wie bicher, nack den Gesetzen und Verordnungen öffentlich entschieden, in Gegenwart des gemischten Nathes der Provinzen, de« Statthalters und des Onsrichrers." „Da die Gleichheit der Abgaben die der Lasten in sich schließt, wie die der Pflichten die der Rechte, so sollen christ» liche Unterthanen und die anderer Bekenntnisse, wie solches schon früher beschlossen worden, gleich den Moslemen gehalten sein. 5er Militärpflicht ^n genügen. Stellvertretlmg ist zulässig. In kürzester Frist soll ein Gesetz über Zulassung der Christen und andem Bekenntnisse in das Heer erlassen werden " ,.Cs soll zu einer Reform der Zusammensetzung der Provinzial- und Communalbcbörden geschritten werden, um die Rechtlichkeit in der Wahl der Gemeinde-Abgeordneten jedes Bekennt« uisses und die Freiheit ihrer Stimmen im Rathe zu gewähr ieisten." „Da die Gesetze über Ankauf und Verkauf von Grundeigenthnm nnd Verfügung darüber allen Unterthanen meines Reiches gemeinschaftlich sind, so soll es auch Fremden gestattet sein Gründl stücke zn erwerben, nur haben sie sich den Polizei-Gesetzen und Verordnungen zu unterwerfen, und alle Kasten der Cmgeborim zu übernehmen, je nach den Vereinbarungen mit auswärtigen Mächten." „Die Abgaben werden in meinem ganzen Reiche ohne Unterschied des Bekenntnisses gleichmäßig entrichtet."