Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1857)
- Date
- 1857-06-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3129675-3129778-3129785--2003-3132971- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Ter rumäuifch» Israelit«. 171 Ezginthums. sowie die Aufrechthaltung ihrer Ehre, sind hiermit bestätigt und befestigt, und es find strenge Maßregeln getroffen, um sie in s Werk zu setzen. Alle von uns herkömmlich oder neuerdings alten christlichen und alle,, nick't-moölemiscken Gemeinden acwZhrten geistlichen Rechte und Freiheiten stehen unter meinem besonder-, Schutz, und werden bestätigt und aufrecht erhalten werden. Jede christliche oder sonst nicht moslemische Gemeinde ist gehalten, innerhalb einer bestimmten Frist, unter Mitwirkung eines dazu eigens aus ihrer Mitte ernannten Ausschusses, mit meiner bohen Genehmigung und unter der Aufsicht ver Hohen Pforte, die bisherigen Rechte und Freiheiten zn prüfen, und der Hohen Pforte die etwa durch den Forlschritt der Bitdung und der Zeit uvthwenvig erscheinenden Verbesserungen vorzuschlagen/' „Die Patriarchen. Metropoliten, Erzbiscl'öse, Bischöfe und Nabbinen sind beim Eintritt in ihren Berns auf eine zwischen der Hohen Pforte und den geistlichen Oberhäuptern der verschiedenen Gemeinden zu vereinbarende Formel zu beeidigen." „Meine H. Pforte wird thatkrä'frige Maßregeln ergreifen, um jedem Bekenntnisse, wie groß auch die Zahl seiner Anhänger sei, volle Freiheit der Religioiiöübnng zu sichern. Jede Unterscheidung oder Bezeichnung, welche eine Klasse meiner Unterthanen. sei es wegen Bekenntnisses oder Sprache oder Abkunft herabzusetzen bezweckt, soll für immer aus den Büchern der Reichs-- Verwaltung gelöscht werden. Die Gesetze werden jede Beleidigung oder verletzende Bezeichnung, sei es abseiten Einzelner oder der Behörden, streng ahnden." „Da die Ernennung und die Wahl aller Beamten und Angestellten in meinem Reiche allein von meinem Höchsten Willen abhängt, so sollen alle Unterthanen meines Reichs ohne Unterschieb der Nationalität zu öffentlichen Aemtern zugelassen werden können, je nach Fähigkeit und Verdienste, und gemäß den allgemeinen Regeln." „Alle Unterthanen meines Reiches sollen ohne Unterschied m Civil- und Militarsckulen der Regierung aufgenommen wer? den, sobald sie sonst die Bedingungen des Alterö und der für jede Schule angeordneten Prüfungen erfüllen. Außerdem ist jede 13*