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Der israelitische Volkslehrer · 1857-05-01 · Heft 5 (Mai 1857) · page 5

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 5 (Mai 1857)
Date
1857-05-01
Page
– (sequence 5)
Language
German
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und die fraglich« Dauer der Opfergesetze, 146 Auffassung des Gesetzes zu retten, indem er behauptet, die betreffende Gerichtsbehörde war mit der rabblnischen Deumngsweist nickt vertraut 7lM NNItt 7v> j'l d?'?), sondern bestand aus Sadducäern, welche die Schrift buchstäblich auffassen C-LNttls?v ^L^N^)- Der Talmud selbst, und wir sind ihm dafür, daß er die Härte des Buchstabens zu umgehen wußte, immer zum Danke verpflichtet, hat durch elne Wortvergleichung <MV herausgedeutet, daß ein wirkliches Verbrennen nicht stattfinden solle, sondern den Delinquenten flüssiges hetßeS Blei in den Mund gegossen werden müsse. Abgesehen nun davon, daß k)"VN nicht heißt mit, sondern überall im Feuer, so fragen wir Herrn D., ob er die talmudische VerbrennungSart für messianisch halte? — Weit vernünftiger, und für die Milde US Gesetzes rettender ist die Ansicht von Michaelis (mos. Recht z. 235. 1. u. K. 268. 3.), daß die Verbrennung keineswegs am lebendigen Leibe, sondern, wie er solches sehr gut aus der entsprechenden Procedur bei Iosua (7, 15. 25) dedmtrt, erst am Leichname nach erfolgter Steinigung stattgefunden habe. Jedenfalls involvirt das Gesetz eine für die damalige Zeit mildernde PrsnS, indem beiden benachbarten heidnischen Völkern? wie solches noch im MlttelaKer bei sich vergessenden Nonnen durch Einmauerung geschah, Priesterinnen in solchen Fällen lebendig begraben wurden. Eine größere Strenge war aber in dem gegebenen Falle schon deßhalb nöthig, weil es wieder andere Heidenvölker gab, wo die Unzucht in den Tempeln ein Gegenstand deS CultuS War. — Wir wollen auch damit nur gesagt haben, daß die Wiederherstellung solcher Strafgesetze, die schon unserer Anschauung fern genug liegen, vem messtanischen Staate noch weit weniger entsprechen wurden. — Gilt nun dieses von Rechtsgesetzen, die din Sittengesetzen näher stehen, um wieviel mehr von manchen Cnemonialgesetzen. Auf diese bezieht sich ja jener kühne talmudische Ausspruch: tt^ 1^ N'ötN NM d ie Satzung en werden in der messtanischen Zukunft aufgehoben werden. — Was sagt unser Herr College dazu? — Und wir sollten vor der Behauptung, daß die blutigen Opfer unmöglich in den messisnischen Sülms ausgenommen werden könnten, deßhalb zurück-

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