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Der israelitische Volkslehrer · 1857-03-01 · Heft 3 (März 1857) · page 19

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 3 (März 1857)
Date
1857-03-01
Page
– (sequence 19)
Language
German
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mitgethtill durch A. Waelder. 91 tern sich anzumelden, die dem geschwornen H. Bürgermeistern svlcbes furderlich hinterbringen, von dessen Hrtl. der Jude oder Jüdin durch einen Büttel mit der Stadt Bieberei (schwarz und weißen Mantel, wird dermalen aber nicht observlrt) begleitet werden. Dafür kriegt der Thorwart 8 kr., der Bittet von jeder Stunde 3 kr., es sei Tag oder Nacht." Juden Eid. „Bei dieser Gelegenheit will ich den alten üblichen Iudeneid, weilen er nicht in Zedermanns Händen, abschriftlich Mittheilen. „Iud du wirst schwören einen Eid zu Gott dem Allmächtigen, was wir dick heißen, daß du dem nachkommen und halten wollest, als helf dir Gott, der geschaffen hat Laub und.Gras, Geheuer und Ungeheuer und alle Kreatur. Und daß du recht schwörst, und das halten wollest als helf dir die Ehe, die Gott gab Moyfes aus dem Berg Sinai, und wo du nicht recht schwörst und das hältst, als müßen die 6 Bücher Movsts dir an Leib und Seele ewiglich ein Fluch sein, Und daß du recht schwörst und haken wollest, also helfe dir Gott Adonai, und seine gewaltige Gottheit, und alle seine Heiligkeit, und wo du nicht recht schwörst und es nicht hältst, so müßte das jüngste Gericht über dich und deine Freunde ewiglich ergehen." „Wie es sonsten mit den Eid schworen der Juden gehalten werde, und was für selzame Gebräuche dabei fürgehen: Am Kammergericht wird denen Juden unter anderem die rechte Hand bis an den Knorren in das Gesazbuch und besonders auf folgende Worte des Gebotts Gottes zu legen besohlen: Nicht erhebe den N^men deines Gottes umiützlich, dann nicht wird unschuldig oder ungestraft lassen der Herr, der da erhebt seinen Namen unnützlich." ort!. (,'um. »nn. 1533. m. p. 264. Wenn im Königreich Ungarn ein Iud zu beeidigen, .muß er ein Manier (das ist ein langer Rock mit gestuzten oder halben Ermeln) um sich habend, ein Judenhut auf dem Kopf und die Thora oder Gesatz Mösts in Händen tragend, baarfuß gegen der Sonne stehen. Im sächsischen Landrecht ist versehen : wenn ein Iud schwören soll, so soll er flehen auf einer Schweinhaut, die junge gehabt hat. binnen 14 mahlen. Die haut soll man aufschneiden, bei dem Tücken und sie bereiten uf die Zizen, da soll der Iud aufstehen baarfuß und nichts anhaben, dann ein Niderkleid und ein härm Tuch um stch. Also ist sein Recht lt.!!)" 7»

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