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Der israelitische Volkslehrer · 1853-11-01 · Heft 11 (November 1853) · page 2

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
3 (1853)
Issue
Heft 11 (November 1853)
Date
1853-11-01
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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IRI
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26l) Das Wahl- und Kündigungsrecht der Gemeinden aus irgend welch beliebigem Grunde nicht zusagen? Den Arbeiter, den ich bezahle, sollte ich nicht wählen dürfen?" — Dagegen läßt sich ein Doppeltes erwidern: es kann vorerst solch wichtige Angelegenheit nicht allein von dem Eigenwillen der Gemeinde abhängig gemacht werden, — oder vielmehr, es sollte nicht — da nicht nur sie, sondern auch der Staat ein bedeutendes Interesse an der Bildung der Kinder, diesen Sprößlingen seiner Zukunft, zu nehmen, mithin auch er ein Wort mitzusprechen und sich zu vergewissern hat, ob die Bildung sein er Zugend auch den rechten Händen anvertraut werde. Nimmermehr darf er die Erziehung der Kinder, die ja keine ausschließlich confessionelle, sondern auch eine sociale und nationale ist, völlig außer dem Kreise seiner Sorgfalt lassen. Die israelitische Schule trägt nicht den Charakter einer Privatanstalt an sich, deren Stifter und Pfleger ein unbestreitbares Bestimmungsrecht hätten, obgleich auch hinsichtlich der christlichen Privat-Anstalten die meisten deutschen Staaten die Wahl der Lehrer an gewisse Bedingungen knüpfen. Zum Andern aber und vorzüglich ist zu bedenken, daß der eigne Vortheil es den Gemeinden räthlich erscheinen läßt, von einem Rechte Umgang zu nehmen, das für sie und für den Lehrer zum Unrechte wird, Beiden zum Nachtheile gereicht. Wer in fraglicher Beziehung Beobachtungen angestellt und Erfahrung gesammelt hat, der wird zugestehen müssen: a, daß das vermeintliche Recht nicht zum beabsichtigten Zwecke führt. Offenbar besteht ja die Gemeinde auf Ausübung ihres Wahlrechtes nur aus dem Grunde, weil sie glaubt, hiedurch die sicherste Bürgschaft gegen einen Mißgriff bei der Anstellung eines Lehrers zu besitzen; sie glaubt, den Tüchtigsten berufen zu können, wenn sie aus einer größern Anzahl selbst die Auswahl treffe, aus einer Reihe von Bewerbern den Mann ihres Vertrauens selbst erwählen könne. Das klingt ganz schön, wäre auch zweckdienlich, wenn die Gemeinde und deren Repräsentanten aus wählsähigen Personen bestünden, wenn man da auf Männer zählen dürfte, die nicht nur die pädago-

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