Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1855)
- Date
- 1855-07-01
- Page
- – (sequence 41)
- Language
- German
- Belongs to
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s?s Rundschau. m Vollzug gesetzt ist, haben die Kreisstadt Augsburg und die Haupt- und Residenzstadt München zur Stunde noch keine öffentlichen iSrael. Religionsschulen. Unter allen diesen Vorgängen bleibt nur das ein Trost: Noch schreiben die Gemeinden den anzustellenden Lehrern die Bedingungen vor — und gegen Gruo.Inspektoren und fleißige Schulgänger :c. wird dies noch länger Nvd in zunehmender Progression der Fall sein — aber wahrlich ich sage z Such: die Zeit ist nicht mehr ferne, in der geschickte Lehrer, die eine Raritat werden dürsten, den Gemeinden Bedingungen vorschreiben werden.— j Tin Herr vr. Lindner in München sucht dermalen ein Guthaben bei den bayerischen Juden einzukasfiren. Derselbe hat nämlich in den dreißiger Iahren eine Broschüre für unsere Emancipation geschrieben und dafür sollen ihm jetzt die Rabbiner, an die er sich gewendet, eine Lithographie „Moses A gibt den Israeliten das Gesetz" absetzen. Das Blatt ist sehr schön und? würde eine Zimmerzierte bilden. — y Folgendes Vorkommniß dürfte für die Oeffentlichkeit bereift sein. Ein ß Lehrer einer kleinen Gemeinde in dem Rabbinar eines Reformjüngers er- A bat sich wieberholt zur Verbesserung seines Einkommens das BefähigungS-? zeugniß (üsd»^) zum Schächten, der Rabbiner verweigert es ohne Angabe von Gründen und auf erhobene Beschwerde und Zuweisung der Sache an einen andern reformfreundlichen Rabbinen Seitens der Kgl. Regierung, l spricht sich dieser gleichfalls für den Rabbinen aus. Wir verdammen von vorn herein das delatorische Auftreten des gereizten Lehrers gegen seinen Rabbinen; wir ignoriren die frühereu Thatsachen der KabalaenheilungSeitenS des Rabbinen an ein Individuum derselben Gemeinde, welches notorisch und öffentlich nach christlicher Küche leb:e; aber wir fragen: Ist es Ä konsequent, ist eS recht von einem Rabbinen. der in Wort und That einer z vernünftigen Auffassung des Ceremonialgesetzes zc. huldigt, einen Lehrer und Vorsänger, dem er überdies mündlich und schriftlich als solchen, das volle Vertrauen ausdrückt, des Schächtens unwürdig zu halten, weil er im Verdacht steht, kein treuer Anhänger aller Satzungen zc. zu sein? Und wenn ja? sj genügt in solchen Fällen ein bloser Verdacht, eine Mißstimmung der Gemeindezc.. oder müssen nicht unläugbare Thatsachen gegen den Lehrer zeugen? — Wäre ein solches Verfahren weiland hingegangen, wahrlich gar H wenige doktorirte Rabbin-n hätten eine Moreuu erhalten! DaS ist meines Trachtens eine große Blöße unserer Refo^^ daß ihre Jünger W in SolissionSfällen KuzS zu dem alten Kram zurückgreifen und ihre Angeß Höngen im Stiche lassen'.») Ä .-^ - 1 A *) Mr nehmen diese in etwa» leidenschaftlichem Tone geschriebene Autlage auf, ohne sie I M bMge», hoffe« vielmehr auch noch die andere Partei »n hören. Die Red.