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Der israelitische Volkslehrer · 1855-03-01 · Heft 3 (März 1855) · page 24

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 3 (März 1855)
Date
1855-03-01
Page
– (sequence 24)
Language
German
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108 Zur jüdischen Geschichte Es bestehen in diesem Kantone verschiedene Gesetze gegen >ie Juden, die den freisinnigsten Institutionen und dem sonst sehr humanen Geiste und Streben dieses Landes nichts weniger «lS angemessen sind. Es besteht ein Gesetz von 1804, wonach den Juden in Schuldsachen, die nickt auf merkantilischem Wege entstanden find, alle Kanzleien, Protokolle und Pfandbücher verschlossen find und denselben kein Recht gehalten wird. Nach diesem Gesetze mußte wirklich ein Jude, der 1849 wegen einer Forderung einen Züricher Bürger pfänden ließ, das Pfand wieder fahren lassen, verlor seine rechtmäßige, durch Kauf an sich gezogene Schulvforderung und wurde noch zur Bezahlung der Pro;eZH)sten verfällt—o tempora. 0 mores! Es darf ferner kein Jude in diesem Kantone, selbst auf den Märkten nicht, Vieh kaufen. Nach einem Gesetze von 1852 bedürfen im Kantone nickt niedergelassene Juden, also auch Schweizerjuden, zum Besuche der Wochen- und Jahrmärkte eines Patents und sind somit den Ausländern gleichgestellt, H)ie nickt Staaten angehören, in deren der Besuch der Jahrmärkte frei ist. Eben so können Juden kein Haußrxatent erwerben', was nicht nur Schweizervürgern, sondern im Kanton niedergelassenen Ausländern und Angehörigen solcher gern gleichgestellt sind, gestattet wird. Bei all diesen harten Gesetzen gegen die Israeliten, bemerkt man auf der andern Seite im Volke selbst einen ziemlich wohl- —wellenden Geist gegen die Juden, sind dieselben wohl gelitten «ad liebt man es tm Allgemeinen mit ihnen Verkehr zu treiben.*) M. G. Dreifus. 5) Wir gebe» hier noch, zur Geschichte der Juden in Zürich, die wörtliche Abschrift Ks Gesetzes von 1304. im. 5. 13 des Gesetzes von 1832 (Ne»e offizielle Sammlung Bd. 11. S. 29.) neuerdings bestätigt: Z. R. De» Juden find forthin alle Kanzleien, Protokolle und Pfandbücher m allen Fällen ohne Ausnahme verschlossen; gleichwie ihnen überhaupt alle Einmischungen in Schuldsachen, ausgenommen^ im Merkantilischen Untersaat iK. z. 5. Im UebertretungSfalle, und namentlich wann Juden auf irgend ei»e Weife förmliche Schuld-Instrumente mit liegenden Unterpfändern kauflich oder als Hypothek an fich bringen — solle ihnen von den Gericht desKant»»S Zürich kein Recht gehalten werden. 2- Sm Gleiches sollen im Entscheidungsfalle Diejenigen zu aewärtia-» haben, welche betruglicher Weise ihren Namen zu solchen unbefugten Eontratten mtt Hebräern hergeben, und andurch den wohtthätigen Zweck gegenwärtiger Verordnung zu vereiteln suchen. W ««.5.^ ^5?." 'li v-rbotenWeinlager zu halten in hiefiger Stadt uud ^Ge?st^ Aecht lehnt Nch d»

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