Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 3 (März 1855)
- Date
- 1855-03-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3129675-3129718-3129721--1049-3131658- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
über die Zudenstagt. SL ich habe meine Ansicht geändert, ich habe heute diese Absicht, gegenüber jener früheren. Das ist keine Schande, meine Herren, daS kann im Leben bei neuen Ideen wohl sehr oft vorkommen. Aber, meine Herren, bei Gegenständen, die man als abgeschlossen betrachten kann, als abgeschlossen in Doctrin, wie in Praris, bei solchen Fragen darf sich eine Ansicht nicht ändern, wenn nicht sehr gewichtige Gründe geltend zu machen sind, welche die bisherige Doctrin und Praris über den Haufen werfen. Was lesen wir nun über diesen Punkt in der Regierungsvorlage? Nichts als die magere Bemerkung: Bayern ist ein christlicher Staat, darum-können nur die privilegirten Religionsmitglieder wählen und gewählt werden. Ich gestehe, meine Herren, ich habe schon in früheren Zeiten oft Gelegenheit gehabt, über den christlichen Staat nachzudenken und nachzulesen. Aber ich gestehe Ihnen offen, ich habe keinen rechten Begriff davon bekommen können." „Einem sehr geehrten Redner mir gegenüber aber bin ich zum Danke dafür vervfiichteh-daH er gestern ausführlicher darüber gesprochen hat. Er hat gesagt, wer hier bei den wichtigsten Angelegenheiten des Staates unheilen will, der muß fühlen und handeln, wie die Mehrzahl der Einwohner, die Christen, fühlt und handelt. So hat er die Sache aufgefaßt. Wenn, meine Herren, dieser Grundsatz richtig wäre, daß man Diejenigen ausschließt, die nicht so fühlen und handeln, wie die Majorität im Staate fühlt und handelt, so müssen Sie vor Allem jede Minorität ausschließen; Sie müssen auS jeder Versammlung Jeden ausschließen, der nicht so fühlt und handelt, wie die Majorität. Als neulich der Antrag bezüglich der Aufhebung der ZK. 48 und 49 der II. Verfassungsbeilage in die Kammer gebracht wurde und Veranlassung zu einer der interessantesten Debatten gab, die ich je in diesem Hause erlebt^habe, da waren die sämmtlichen geistreichen Mitglieder, die stch daran betheiligt haben, darüber einig, was christlich, waS christliches Prinzip sei." „Einig waren sie aber nicht darüber, ob die Mitglieder dieser Religionsgesellschaften auch ohne äußeren Zwang den ihnen als Christen obliegenden Pflichten gehörig Genüge leisten. Darüber wurden verschiedene Ansichten laut. Einige nämlich haben behaup-