Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1856)
- Date
- 1856-12-01
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Selbstanzeige, v. Holdheim. 331 drucken zu lassen, übersandt und sie heute, den 9. Decemver, an welchem Tage mir das Novemberheft zu Gesicht kam, zurückerhalten habe, daß also die für die Oeffentlichkeit bestimmte offene Darlegung des Verhältnisses meines Religiousbuches zu dem des Herrn Rabb. Stein seit dem 1. November in dessen Händen ffch^bestmd^n^chMT^^ mir nicht ab, durch meine Selbstanzeige die Anzeige des Herrn Herausgeoers ganz zu beseitigen oder mindestens hier gleichzeitig mit dieser erscheinen zu lassen, so muß ich mich doch dem Publikum gegenüber auf die Thatsache berufen, daß meine Selbstanzeige die Absicht und die Bestimmung hatte, jene Darlegung vor irgend einer öffentlichen Klage zur Kenntniß des Publikums zu bringen. Berlin, 9. December 185k. _^ vr. S. Holdheim._ Nachschrift des Herausgebers. Herr vr. Holdheim hat gewünscht, daß seine Selbstanzeige ohne Randbemerkungen von meiner Seite aufgenommen werve, damit das Publicum unbeirrt richten könne; dieses konnte, im Bewußtsein der Gerechtigkeit meiner Sache, wohl zugestanden werden; und wir haben den 'Aufsatz unangetastet gegeben, wie er uns zugesendet wurde. Da er aber in seiner Nachfchrif^ge-— wissermaßen eine Anklage enthält, so müssen wir zur Constatirung der Thatsache eine Bemerkung hinzufügen. Jene Selbstanzeige, die Herr H. früher mochte beabsichtigt haben, ist erst verfaßt worden und mir zugekommen, nachdem mein Verleger^ sich bei dem des Herrn vr. H. über das Plagiat beschwert hatte. Vielleicht aber hätten wir sie dennoch aufgenommen, wenn nicht in einer, unS balv darauf zu Gesichte gekommenen herausfordernden Zuschrift Holdheims an seinen Buckhändler jede Entnehmung aus unserem Buche in Abrede gestellt worden wäre. Da war es unumgänglich nöthig. Herrn Buchhändler Springer wie daS Publicum über das an unserem Buche begangene Unrecht durch eine detaillirte Zusammenstellung aufzuklären. Wir hätten dieser die Hold- Heemsche Selbstanzeige folgen lassen sollen? — Dieß ist eine ganz absonderliche Zumuthung, sowohl gegen die Nedaetion wie die Leser dieser Blätter. — Daß aber Herr 0r. Holdheim seine Selbstanzeige zurückerhielt, geschah auf dessen ausdrückliches Verlangen, und daß er sie nicht früher erhielt, war lediglich eine Folge unserer unparteiischen Geneigtheit, dieselbe aufzunehmen, wie hiermit geschehen ist. L. S. VI. 28