Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 8 (August 1856)
- Date
- 1856-08-01
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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2se Der Gebrauch in wesentlichsten Dingen*) historisch zu allen Zeiten vorkommen und seit dem Eingehen des Gaonats überhaupt von einer Ein« heit in allen religiösen Formen in ganz Israel nicht mehr die Rede sein kann, und wenigstens in dieser Hinsicht hat dennoch selbst in -den sterilsten, finstersten Zeiten nie völlige Stagnation geherrscht: es entstanden und zerfielen immer einzelne Gebräuche tn den einzelnen Gemeinden. Auch der oben bereits angeführte Ausspruch des L. Moses ZfferleS (G. A. 21) — dem wir ja sonst die Erhaltung so vieler Gebräuche zu verdanken haben, die er nur allzu freigebig als gesetzlich giltig bezeichnet, wo das Gegentheil sogar nach seinen nächsten Geistesverwandten stattfindet**), oder ihnen eine wichtige Bedeutung beilegt, wie z. B. dem Hamanklo^pfen (0r. Lk. 690, 17.), das wohl selbst die Kinder der „Frommen" nickt mehr kennen, oder gar als uralten, frommen Gebrauch darstellt, was bedeutendste Synagogenlehrer als heidnisch verpönen, wie das Ahaparoth-Schlagen (l. l. 50K s. Bech Joseph zu Tur) —wir sagen: selbst R. Moses Zsserles spricht sich in dem angeführten Gutachten entschieden aus: daß Anordnungen früherer Religionsbehörden, um wie viel mehr also bloße Gebräuche, bei veränderten Verhältnissen aufgehoben werden können, weil anzunehmen ist, daß sie für solche gar nicht eingeführt wurden***), was um so mehr für solche gilt, bei denen der ganze Grund weggefallen ist, da für diese Verhältnisse der Gebrauch gewiß nicht berechne! war. Es steht also fest, daß alle Gebräuche, mindestens die, welche nicht auf den Grund förmlicher Synedrialbeschlüsse von den Religionsbehorden eingeführt wurden, gleichviel ob sie sich überall hin verbreitet haben oder nicht, beim Aufhören ihrer Ursache von den Gemeinden aufgehoben werden können, oder vielmehr bei Übereinstimmung der Majorität ihrer Mitglieder von selbst aufhören, und daß eS Pflicht der betreffenden Religionsbehörde ist. bot nur an das zuletzt erstandene „v«tk äw," das eben den Zwiespalt bewirkt, gerichtet sein kann. *) Siehe oben die Verschiedenheit in Bezug ans den Genuß des Fleisches von Geflügel in Milch gekocht, ferner des Anzündens von Feuer zur Verfertigung des Messers zur Beschneidung am Sabbath ss. Zeb. l. l. u. f.). Ebenso haben noch in den spätesten Zeiten bis heute die rheinischen von den polnischen Juden in Bezug auf den Genuß des Magenfettes sich unterschieden. **1 Siehe Türe Sahabh Orach Ch. 328. 5. V'ZIVNN P-,' d^o 12"? (*" »V^NN UNjNtt "DN*?