Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1856)
- Date
- 1856-07-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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Ruudscha«. Sott verherrlichen, wie eS sich für unS geziemt, nicht durch Genossen eines anderen Glaubens." ll'VZN .L'/5NV' 12^NN Ns VI1 Nv^l Nd<^2 NN NM .022^2 12N^N ^'V 12*? '1812 Nd^ N22^? N^NI- Man kann hier und da von den Alten immer noch etwas lernen! —Die sonstigen Be- ^sthlüsse von einiger Tragweite find: Die Piutim sollen revidirt werden. Jedenfalls erfreulich; die Fluch- und Rachegebete waren längst ü: dem Munde französischer Juden zur Blasphemie geworden. — Das Institut deS U«turs«iQ»a, reSp. BibelerklärerS (Predigers) soll wiederhergestellt werden. Die Frage ist in Deutschland antiquirt. — Der Synagogeugesang soll mit Berücksichtigung der herkömmlichen Melodien vereinfacht werden. Einverstanden; besonders erfreulich wird eS sein, wenn dadurch die portugiesische Syuagogenweisen mehr Gemeingut werden. — Unter den Mitteln, die Wü > deS Gottesdienstes zu heben, figurirt noch — risum teneatis, smiei! — die Abkellung deS öli-votd-HandelS und der Alisonederaen-Vervielfältigung! — Die Einführung der Orgel wird erlaubt (vgl. oben); jedoch mit Hinznfügung eines obligaten Stoßseufzers, daß die Einfachheit deS Gottesdienstes durch solch pompöses (?) Wesen leiden möchtet Als wenn der ISO. Psalm und die „ölaKreia" deS Thalmuts nicht einen gültigen Schluß auf den musikalisch-pompösen Dienst im Tempel ziehen ließen! — Die AuSseguung derWöchn erinnen soll eingefüh r^ w^r d e n ^e d o ch bei der Geburt eines Knaben nur dann, wenn derselbe beschnitten worden sei. In Betreff deS letzteren Punktes beziehen wir unS auf das in unserem Maihefte (Nr. 23, 29.) Bemerkte, fügen jedoch hinzu, daß wir kaum glauben, man hätte im gleichen Falle eine Wöchnerin von den Pforten des Tempels zurückgewiesen, die ihr pflichtmäßiges Opfer darbringen wollte. Auf dergleichen, durch daS Gesetz nicht motivirte Extravaganzen dec Neuzeit kann man nicht oft und erniilich genug hinweisen. —Die Confirmation wird zu einer Ceremonie religiöser Selbstverantwortlichkeit tOvrvrnlmie äo w^jorit« relißisuss) erklärt; ihr soll eine Religionsprüfung vorangehen. Beides höchst erfreulich und zweckmäßig. — Bei den religiösen Handlungen: Consirmationen, Trauungen, Begräbnissen, soll ein gemeinsames Reglement eingeführt werden. Sehr empfehlenswerth. Tie übrigen Beschlüsse betreffen Schulsachen, Prüfung der Gemeindebetieustigten u. vgl. rn. Unter den Wünschen ist besonders derjenige der Verlegung der Rabbiner-Schule von Metz nach Paris, als der wichtigste hervorzuheben, welcher dem Vernehmen nach auch alle Aussicht auf Reatisirung hat. was gewiß zur Hebung der nligiösen Zustände in Frankreich ungemein viel beitragen wird. -- Im Ganzen dürfen wir. m Erwägung der großen Schwierigkeiten, womit die Reform in Frankreich zu kämpfen hat, auf die Resultate jener ersten Conferenz, wenn auch