Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 9 (September 1858)
- Date
- 1858-09-01
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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Bollwerk des ZudenthumS? diese Menschlichkeit muA. bei dem Zudenthume des Herrn D. erst betteln, um etwas'zu erlangen? Und trotz ihres Bettelns erhält diese Menschlichkeit nicht ihren vollen Bedarf, sondern einen blosen Brosamen; denn das Iudenthum des Herrn D. kann sich nur zu dir Concession verstehen, die Beerdigung auf den Tag nach dem eingetretenen Verscheiden hinauszuschieben! Wie Herr Rabbiner D. ein solches Verfahren mit dem eigenen (französischen) Landes-Gefetze, daS die Beerdigung erst zwei Mal vier und zwanzig Stunden nach erfolgtem Todte gestattet, außer Widerspruch setzt, das läßt sich nur durch den Umstand ervaren, daß sich auch im Elsaß Aerzte finden lassen mögen, die sich dazu hergeben, durch ausgestellte Todtesbescheim- Mgen die Mittel an die Hand zu geben, das bestehende Gesetz zu umgehen. Wenn unter Hunderttausenden auch Einer einmal im Grabe erwachen sollte, (wir geben diese Proportkott;u), so ist ja dafür gesorgt, daß dieser Eine nkcht leicht als Ankläger auftritt gegen seinen Mörder! Auch tu unserer Praxis ist der Fall vorgekommen, daß ein sonst achtungswerther Arzt mehrere Male hintereinander selche Todtesbescheinigungen ausgestellt und damit die Beerdigung vor dem Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist von drei Mal vier und zwanzig Stunden gestattet hatte. Als wir denselben hierüber zur Rede stellten und ihn fragten, ob er beschwören könne, daß die Personen, über deren Tod er eine Bescheinigung ausgestellt habe, auch wirklich todt seien, da erhielten wir die ausweichende Nutwort, daß unsere Glaubensgenossen ihn jedes Mal bestürmt und erklärt hätten, es fei ein Verstoß gegen die jüdische Religion, den Todten während der gesetzlich bestimmten Frist unbeerdigt zu lassen, deßhalb habe er nachgegeben. Wir machten ihn aufmerksam, daß es sich hier nickt um die jüdische- Religion, sondern um ein jüdisches Vorurtheil handele, daß die jütische Religion vielmehr weit davon entfernt sei, die Beerdigung eines Menschen zu gestatten oder gar anzubefehlen, bei welchem die Möglichkeit von noch vorhandenem Leben Nicht auf das Entschiedenste und Unzweifelhafteste von competenter Seite verneint würde. Seitdem stellt derselbe nur ausnahmsweise, bei den in dem Gesetze vorgesehenen Fällen, Todesbeschewt-' ganzen ans. Und mit der Abweisung und Unschädlichmachung dieses mörderischen BorvrtheilS glauben wir uns nicht nur keines Verbrechens gegen unsere heilige Religion schuldig zu machen, fondern leben der festen Ueberzeugnng, damit ein gottgefäSiges Wert zu vollbringen, bei dem es uns gestattet ist auszurufen: TQim 5 MÄ« Wiesbaden, im September 1853. SüSkind.