Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 8 (August 1858)
- Date
- 1858-08-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Blumev aüfi ^räbetii^ GMchtenp ttatütlich ohne dm hinzugefügten Wunsch^ der hin mcht Äehr zettu^ wäre , bekräftigte ich auch mäch-bestem Wissen und Gewissen in der öffentlichen Gerichtsverhandlung. Daß ich aber das Bepflanzen der Gräber ak« empfehlenSwerth erklärt hätte, das ist eme^^j^- t vn g deS gotteSfürchtigen und wahrheitsscheuen Berichterstatters. Ich enthielt mich überhaupt jedes überflüssigen Wortes, beantwortete die vorgelegtem Fragen kurz und bündig, um das Gencht nicht mit ünnöthigen Phrasen zu behelligen, wodurch mir auch nicht von i>em Vorfitzenden , wie dem Entlastungszeuge» Herrn vr. Lehmann, die Mahnung gegeben wurde, b« dn Sache zu bleiben und nicht davon abzuschweifen. ^- Ez handett sich nun daruul> das von dem Berichterstatter wSMich Wiedergegebene Gutachten des Herrn vr. Lehmann zu hritftti^ und diesem gegenüber das «einige zu motiviren. Hen Lehmann gelängt von drei verschiedenen GesichtspMkten auS zu deck Resultats daß das Bepflanzen jüdischer Gräber M Blumen reW ^s.^t 1- ' '-s ')!.-.'.u^l^' " > c-'- -'^--,.' : ------- Der erste Grund oder Gesichtspunkt ist folgender: „Das Bepflanzen jüdischer Gräber mit Blumen ist religiös verbeten, weit dasselbe gegen ein jüdisches Religionsgesetz verstößt." ES findet sich zwar in keinem Relizionsbuche der Israeliten, von dev heiligen Thora bis zum letzten rabbinischen Gesetzbuche, eur ausdrückliches Verbot dieser Art, und Herr vr. L. citirt a»ch ein solches nicht; allein das will ich nicht urgiren, da ja bekanntlich auch Religionsgesetze aus andern abgeleitet werden können^ sei es durch einen Schluß (imw!?p), sei eS durch eine Gleichung (Vp'kiX Diesen Weg schlägt Herr vr. L. auch em und macht den Versuch, aus einem andern Gefetze das allgegebene Verbot zu folgern. Ob eS ihm gelungen? Das ist die Fraget Sehen wir ab von der gelehrten Belehrung über dw Unkrfchied zwischen den Dingen, bei denen nur das faktisches Genießm und solchen, bei denen jede Art Nutznießung unten