Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 8 (August 1858)
- Date
- 1858-08-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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vlvnttnfaufc GrSbertu Jetteff der in jenem Blatte mitgetheilten BerichteH^ über die aus einigen Gräbern herausgerissenen Blumen mein Urtheik vorzulegen. — Im Spätherbste vorigen Zahrs erlaubte sich ein! Mitglied der „Gesetzestreuen" bei einem Begräbnisse, nachdem . das frische Grab geschloffen war und der größte Theil der Anwesenden sich entfernt hatte, aus zwei Gräbern die eingepflanzten Blumen gewaltsam Z herauszureißen. > nächsten l Zemandten machten hiervon Anzeige dem Vorstande, dieser dem Grh. Kreisamte und dieses übergab die Sache der Grh. Staatsanwaltschaft zur Untersuchung und Bestrafung. Ob der Thäter aus eignem Antriebe, ob von Andern dazu angestachelt, zu diesem Vergehen schritt, kann ich nicht ermren. Bisher vmigstens gerirte sich derselbe nicht als heftiger Fanatiker. Ach bleibt es auffallend, daß dieser Feuereifer so unversehens und dennoch so spät ausbrach, da doch diese beiden Gräber iiier Jahr und Tag, mehrere andere Gräber seit noch längere? Zeit mit Blumen geschmückt waren, ohne daß Seitens der Frömmlinge nur der Versuch einer Beschwerde gegen diese angebliche Neuerung gemacht wurde. Der Angeklagte selbst that nach eingeleiteter Untersuchung Abbitte bei den betheiligten Verwandten, worauf diese die Anklage zurücklahmen; nicht aber der Vorstand und die Kreisbehörde. - - In der Voruntersuchung gab ich das amtlich mir abverlangte Gutachten dahin ab, es verbiete kein Religionsgesetz dem Israeliten Gräber mit Blumen zu zieren; auch bestehe kein sanctionirter Gebrauch dagegen, und wenn seit Jahrhunderten die Gräber der Israeliten nicht mit Blumen beflanzet waren, so mag dies daher rühren, daß im Mittelalter, wo das Leben der Süden ein dornenvolles war, man nicht daran denken konnte, die Ruhestätte der Entschlummerten mit Blumen zu schmücken; im vorliegenden Falle aber setzten die Verwandten jedenfalls aus Pietät Blumen auf die Gräber der ihnen unvergeßlichen Verstorbenen. Ich fügte noch dm Wunsch bei, eS möchte genügen, dem Angeklagten einen Verweis zu geben, um nicht sowohl denselben zu strafen, als um für die Zukunft die Gräber gegen ähnliche Beschädigungen zu schützen. Diese»