Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 8 (August 1859)
- Date
- 1859-08-01
- Page
- – (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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NuRdlö?" ...vÄ^Nl»^ N? Nachricht", mittheitt^ daß er seil; jetzt erscheinendes Werk ^DaS mssaischrabbillische Gerichtsverfahren" dem russischen Kaiser Alexander II. gewidmet AAd you demselben ^fitr di^LroH*) goldene Gelchrte,^-Medaille Erhaltes-öabs^ . - ' -'l^'j' l.--'?'' '-'^..-j'IÜj Herr Fasset verdient sowohl rücksichtlich seiner Gelehrsamkeit wie rSckfichtlich seines Charakters alle Hochachtung. Um so aufrichtiger bedauern wir es, daß er sich hat verleiten lassen, durch dieses in alle Welt hinansgespeudete Flugblatt seinen Gegnern eine Blöse zu geben, die sie zy seiner Herabsetzung weidlich ausbeuten werden. Denn wenn er auch noch so bescheiden erklärt, daß die kaiserliche Ehrenzeichnung ihn entzücke, nicht weil ihm, sondern weil der talmudischen Gelehrsamkeit eine so auszeichnende Anerkennung zu Theil geworden sei; die böse Welt wird darum dennoch behaupten: tt^tt VI^O "!N5< t2l^Q Ptt daß Hinte? all dieser Demuth nichts als eine an das Lächerliche gränzende Eitelkeit stehe. Da Herr Fasset noch in rüstigem Mannesalter steht, noch manches gelehrte Werk von ihm daher zu erwarten ist, das ihm vielleicht eine weitere Selehrten-Medaille einträgt, so wollten wir nicht verfehlen ihn durch diese Notiz vor einem ähnlichen taux-xas in der Zukunft zu bewahren. S—d. Pfalz > Juni. — (Schluß.) Der Declarant hält es mit seinem Gewissen unverträglich, Förmlichkeiten, welche die Religionsvorschriften nicht kennen, bei dem Eide in Anwendung bringen zu lassen resp. bei einem Eide zu assistiren, bei welchem solche nnjüdische Förmlichkeiten angewendet werden sollen. Er erklärt daher, daß er wohl bereit ist, bei dem fraglichen Eide zu assistiren, wenn derselbe wirklich nach „israelitischen'? Förmlichkeiten, d. i. im Sitzungssaals des Gerichts mit Auflegen der Hand auf eiüen gedruckten Pentateuch (oder dem Halten eines solchen in der Hand des Schwörenden ansgeschworeu wird, da die letzteren Förmlichkeiten, obgleich sie biblisch nicht begründet ist, doch nach dem Talmud und den Ritualgesetzeslehren in Civilsachen gefordert werden kann, und daß er daher zur bestimmten Stunde in dem Sitzungssäle des k. Landgerichts Edenkoben zu dem angegebenen Zwecke erscheinen wird, sofern ihm bis dahin eine gegenteilige Ordre von der Parthie, von welcher die Ladung ausgegangen, nicht schriftlich zugestellt wird; daß er dagegen bei der fraglichen Eidesleistung nicht assistiren würde, sofern auf den in der Ladung verlangten Förmlichkeiten bestanden wird." So geschah es auch, Bezirksrabbiner G. erhielt keine gegenseitige Ordre, weßhalb er zur bestimmten Stunde in Edenkoben erschien, hier aber dem mit der Eidesleistung committirten t. Landrichter wiederholt die Erklärung abgab, daß er zu dem angegebenen Zwecke nicht in die Synagoge geht, und die Eidesleistung wurde nicht vorgenommen. *) Herr vr. Philippsohn berichtigt: die seinige sei größer und die deq l Fassel daher offenbar die kleinere!