Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1860)
- Date
- 1860-06-01
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Sketne Bewrttellnnü «t ZweibrSSe«. kkBauSgeshrvchm — so nemt man Las VerlänM unseter T«- Meittde«,' nicht nach den' sog.- „bewihrteskn" 'christlichen Schrift, stkMn, sonder» nach den einstimmigen Aussprüchen ihrer Rabber aller LSndÄ vnd Zeitw gerichtet vvd behandelt m werden, ^FMlität?^ — Md selbst wenn es wahr wäre, daß dse rückfeHung^ welche unser Gefühl in einem mit abstrusen Fvr, MM umgebenen Eide so tief Verletzt, nur eine ^vermeintliche- «Sre , nur in dnserer Einbildung bestünde, ist deshalb scho» heit. nichts als die Wahrheit, und zwar ohu^ daß irgend eine sonstige Einmischung, irgend eine Formalität oder Ceremo^nie irgendwelcher Art dabei nöthig sei." Der Ober-Rabbiner zu Metz Mos. Lambert) schließt mit den Worten: „Aus hiesem Allen geht hervor, daß der einfache Eid, welchen die eovstiwtionelle Charte von Frankreich anordnet, daz Sewiffm de» Israeliten, wtlcher ihn ablegt, ebenso bindet, als der feierliche Eid, welcher von vermeintlichm heiÜgen Formen umgeben ist, die übrige,; nimmermehr vom Glauben der Israeliten auferlegt si»b.' Der.Ober-Rabbiner von Nancy, jetziger Grand-Rabbin des ftanzößij« ^enSal-CmlfistoriumS zu Paris Möns. Ullmann) schließt: .,Zu Mge dessen erklären wir, daß nach Nebereinstimmung aller Autoritäten unserer Religion, von Moses bis zu den letzten Commentatoren des Coder „EchMan Arnch^detEid. unabhängig von jeder Ceremonie und Formalität, fürs; dsn Israeliten, der. ihn schwört, zu einem Akte wird, durch welchen er Hott zum Zeugen der Wahrheit annimmt, die er bekräftigt." Der Ober-Rabbma von'Colmar Moos. Goudchaux) schließt: „Aus diesen Gründen erklären Mr/daß der einfache Eid bindend sei für den Israeliten,' der ihn leistet m,V denjenigen, welcher ihn bricht oder ihn bei einer fälschlichen Behaupte? anwesdet, ebenso strafbar erscheinen läßt, wie jeder Eid. der umgeben sei» mbge ppn hivzugethanen Ceremonieev. die man ungerechterweise „mor^juöAieo benannt hat. Diese Ceremonieen. welche von Einigen ^u dem gemeinen Äde hinzugefügt, werden, als gehörten Ke zur Sache, geben dem Eide der Israelit^ keinen größeren Werth, find überflüssig und selbst herabwürdigend lZexrs- Salles), indem sie die Weihe und den Ernst des Eides mit Zuthate« n, Verbindung bringe«, die ohne Wirkung und ihm in jeder Beziehung stesd sind." In demselben Sinne sprechen sich auch die übrigen Herren aus, und Sahen, Öber-Rabbiner von Marseille, schließt: »daß der.gemeine Äd. wü- ^n der Ooäe eivll für alle Franzosen vorschreibt, anerkannt ist als rechtsgültig sowohl nach dem geschriebenen wie nach dem mündlichen Gesetze" (d. h. nach dem Pentateuch und dem Talmud). — (S/Memoire »wvluM ete., Rittheil, aus den Verhandlungen des Pariser Cassations- Hofes vom S5. Mai aus den Drenkes IsraeUte« äe?ranes besonders abgchruckt« S. Sl—vü/veelar^tions äe Messieurs le» (?rsoäs-Raddivs AU^Ävsistyirvs lsraeUtes Se kraaee, xudUees xar le vonsisioirtz eeutttl.^