Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1860)
- Date
- 1860-06-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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«^-.PtMtUlMM.S^ 2^ femch-fUch^ M^ss^tättf l^chy^Mchasten:kLWM,^„y»k wesv.'Kehqspte»,'»M^^ynfacher.Mhabe diesM.ppy^ Gültigkeit,' wjp. h^r unserer. christliche« Mitbürger, und pns. audqr^ FsrMN/UNd Formeln Mftriegey ), HM ch^ km «SchM^ der.R.^ MhsdewittEisen^ desGla^ tmShasses? . „genzdAgk-;- VMirtheil , gegen- MaqhwürdiMl unserer. Cide ^prtsetzM' und Mftecht erhalten so mnut iMav: dss^FrivolitSt?" Nnd-rweMMir-lagen.ßM dgs 5.StSbelNl Eurer Eide", das Schwören auf die Gebeine Eurer Heiligen, das Vorhalten Eueres gemalten Fegfeuers wieder her, dann verlanget von un5 Todtenherttd und Tallis und Tefillin und Synaso Nennt man diefes" Äppelliren an den obersten.Appell- Hof 5er BiMgkelt „Frivolität?" Wenn wil? nichts Anderes begehren, als was vor dreitausend Jahren schon unser Moses, sogar gegen de« .Fremdling", ,m Pflicht gemacht hat: Gleichheit vor dem Gesetze— „Ein Gefetz und Ein Recht soll sein für euch und fiir dm Fremdling, der bei euch wohnt!" — ,^JHr und der Fremdling sei d g l e i ch vor Go t t!" — wenn wir diesen göttlichen Rechtssatz, der länger dauern wird als alle m religiöser Befangenheit gefällten Urtheile menschlicher Richter, auf dem heiligsten Gebiete, wo Gott unmittelbar als Zeuge der Glaubwürdigkeit unserer Eide angerufen wird, geltend mächen wollen, nicht als „Fremdlinge", sondern qls. gleichberechtigte Bürger desselben Staates—. so nennt Mn dieses — Und wenn für jene „Bollgültigkeit": unseres einfachen Eides das Gesammtuttheil aller Rabbiner tn die Wage fällt; wenn dafür in der neuern Zeit sämmtliche israeNt/Cönsistorien Frankreichs, deren Nnanimität der r^ Leser M seiner Erhebung hier^ am Rande*) documentirt finden wird, sich ebenso entschieden wie *1 Das Centraleonfistorium schließt nach dogmatischer Begründung fem Tutachten mit folgenden Worten: „wir erklären daher, im Namen und im Auftrag der Wahrheit, daß nach unserm Lehrsätzen und Gebräuchen der nHerliche Eid, welcher von einem Israeliten, in irgend welcher Sache und^ Veranlassung, nach der' in Frankreich allgemein angenommenen und üblichen ^rm durch das Aussprechen der Wo^^ „Ich schwere", abgelegt wird. für. lk nv religiöser Akt ist und alle Kraft und Schärfe des Eides kcfltzt^ welcher H»M Gewissen verpflichtet, zu sagen die Wahrheit, die vollkommene Wa^r-