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Der israelitische Volkslehrer · 1860-02-01 · Heft 2 (Februar 1860) · page 34

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 2 (Februar 1860)
Date
1860-02-01
Page
– (sequence 34)
Language
German
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^5 t^ Vie-Äuden?m Sndinge« ie^ und alSdann liegt 'es ihnen ob, das durch sie verursachte mora^ lischt Uebel wieder gut zu machen: — er verwirst den Beschluß. Ztbepp stimmt B^dou bei. Die Juden haben bis dahin nir. gendS Bürgerrechte in der Schweiz gehabt; sie waren allenthalben nur als Fremdgeduldet; um nun nach de? Konstitution Bürger zu werden, müssen sie günstige Zeugnisse von ihrem Betragen aufweisen können; diese werden sie aber, wenn sie sich wie bis dahin betragen, in Ewigkeit nie erhalten; er will den Beschluß annehmen. Schärer hält es gar nicht für nothwendig, in Eile neue Juden zu Schweizerburgern zu machen; wir haben alte genug. Auch weiden die Juden nie einen Eid halten, indem fit jährlich durch ihre Rabbinen von allen, den Christen geschworenen Eiden losgesprochen werden. Altenhofer will annehmen. Fuchs ebenfalls; in 20 Jahren könne von konstitutioneller Bürgerannahme der Juden die Rede sein. Duc will auch annehmen; so klar, wie Ilster i meint, könne daS Bürgerrecht der Juden doch nicht sein»- indem das Direktorium zweifelt. der große Rath zweiW und der letzte schon zwei Tage darüber debaLtirt und eine Commission niedergesetzt bat. Meier v. Orb will annehmen. Crauer hält der Juden Bürgerrecht für. unzweifelhaft und will den Beschluß verwerfen. Diethelm dagegen will annehmen. Mit großem Stimmenmehr wird, der Beschluß angenommen!' 5 / Proßer Rath/5. Hornüng 17997 Hub er, im Namen der Kommissisn über den politischen Zustand der Juden, legt folgendes Gutachten vor: - „Bürger-Repräsentanten! Eure Kommission über den polis tischen Zustand der Juden, welcher ihr die Botschaft des Vollziehungs-Direktoriums vom 15. Dezbr. nebst der Bittschrift der israelitischen Einwohner von Endingen und Lengnau überwiesen, ist einmüthig in ihrem Wissen und Gewissen überzeugt, daß diese Leute, welche schon seit mehr denn einem Jahrhundert in den genannten helvetischen Gemeinden wohnen, laut dem 6., l9., 2V.Art' der Konstitution und nach allen ewigen Grundsätzen der Vernunft, sowie nach den heiligen Vorschriften der Gerechtigkeit und Menschenliebe, keinen Äugenblick mehr — nach der Annahme der Constitution — an der Ausübung der bürgerlichen Rechte sollten gehindert' werden.- Allem da übel verstandene Politik/ hartnackiges Vormtheil und selbst mißleiteter Patriotismus so großr Schwierigkeiten?in den Weg legen und die Gemüther'so sehri verstimmt. habw; d^ oft der Fall im Laufe dieser Welt. ist, , daß atlch das Güte seine Zeit erwarten muß/ wenn seine Folgen seinem Zw^e entsprechen: sollen: so G di^

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