Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1858)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- – (sequence 36)
- Language
- German
- Belongs to
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Simtdschay. SS rar orOvd (?d»jtw Z. 428. deutlich, daß pur jener z,Cohen^. der, wen» auch schuldlos, Menschenblut vergossen, nicht den Segen über die Gemeinde sprechen soll; i'S2 d^VN^V MM 7^ „allein wegen anderer Gesetzesübertretungen darf man ihn nicht verhindern, den Priestersegen zu ertheilen.« Ja, manche Autoritäten find der Anficht, daß selbst derjenige, an dessen Händen Meuscheubiut haste, und auf den man in Betreff der Ausschließung vom „vuekau^ den VerS im Jesaia (t, lü) angewendet, „wenn ihr eure Hände ausbreitet, wende ich meine Augen von euch .... eure- Hände find voll Blut» — zum Duck»» dennoch zuzulassen sei, wenn er Buße gechan. Bei dieser Gelegenheit wird eine merkwürdige Stelle aus dem?»Zmnä ^vin8vdalwi angewendet: »Du sollst nicht sagen, jener „Cohen" lebt in Unzucht und hat Blut vergossen — wie kann der mich segnen? Gott aber erwiedert: Segnet denn er dich? es heißt ja: -und ich werde fie segnen!" — Wir nun unserseits halten diesen Grundsah allerdings für zu lar, und würden eS der heiligen Handlung für unwürdig erachten, wenn ein fitteuloser Mensch die Gemeinde segnete— woraus, nebenbei gesagt, erhellet, daß überhaupt der Act des „vuensn" fich für außerpalästivensische Zustände durchaus nicht eignet, indem unsere Cohanim nicht, wie die palästinischen Priester, von selbst, durch das Amt, zu einem tadellosen, mustergültigen Lebenswandel angehalten find; da uns nun über unsere -Cohanim" keine Sittenpolizei zusteht, so mag eS fich allerdings nicht selten ereignen, daß ein Unwürdiger die feierlichste Synagogenhandlung ausübe, und deßhalb können wir nicht annehmen, und wenn auch im Talmud eine andere Anficht gilt, daß das Gebot des PriekersegenS fich auch auf außer Palastina, resp. der Tempetzeit beziehe. — Allein, wie ein orthodoxer Rabbiner, dem jedesIota deS »Schulchan Aruch« heilig ist, fich so vergessen kann, wegen einer solchen Lavalie einen „Cohen" vom „vuenan" auszuschließen, ist uns ein Räthsel! — Wir benutzen diese Gelegenheit, um zu unserem Aufsatze über die „BeschueidungSfrage" im letzten Hefte deS vorigen Jahrgangs nachträglich zu bemerken, daß nach dem „Äkszs?; ^drsdsQ" (Sedn'.- cwm äraen 0. vn. 128, 54) ein JSraelite, der sogar mit frevelhaftem Vorsatze l^TVZ) die Beschneidung an fich selbst unterlassen hätte, zum vucl>,n zuMfsen sei tipz "MOZ I^Sttll — also den Segen über die Gemeinde dürste er sprechen, und ,Far-mi2na" wollen fie ihn nicht werden lassen! — Zu unserem Gegenstände zurückkehrend, so hielten wir eS für durchaus nothwendig, daß Hr. Rabbiner Adler fich selbst über diese Angelegenheit ausspreche, oder daß von einem oder dem anderen der Herren Rabbiner in Baiern über die Sachlage berichtet würde, wobei wir jedoch bemerken müssen, daß wir keinen Grund haben, an der Wahrhaftigkeit unseres Correspondenten zu zweifeln. — L. S.) Gehen wir von diesen niederschlagenden Acten der Znteloranz zu einem jener erhebenden Acte über, welche uuS über den Unterschied der GlaubenSan- * ZA