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Liberales Judentum · 1922-09-01 · Heft 9 (1.9.1922) · p. [Seite]

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Journal
Liberales Judentum
Volume
14 (1922)
Issue
Heft 9 (1.9.1922)
Date
1922-09-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Liberales Judentum ^RlonatsfGrlst für die religiöse Erneuerung des Judentums Kerausgegebrn von der Vereinigung für bas liberale (Zudeutum e. V. rmter der SchÄftlätung von vr. Laefar GeÜgmann, Raööluer in Trantfurt am Mala Rr. 9 1. September 1922 14. Jahrgang Inhalt: Zur Kritik der Krise tm liberalen Sudentum, von Rabbine, Vr. Vogelsteln, Breslau« — Ausgangspunkte und Grundsätze der neuer« Blbelkritik, von Geheimrat Ld. König, Bonn a« Rh« - Zur Frage des «lnheltsgebetbuches, von Joseph Kauffmann, Berlln-Weltzenfe«. - Mitteilung. Jur Kritik -er Krise tm liberalen Judentum. Bo« Rabbiner Dr. Vogelstein, Breslau. n. In seinem Aufsatz „Religiöse Erneuerung" sicht Wiener einen wesentlichen Mangel des Liberalismus in der Mlderung oder gänzlichen Abstreifung der re- Bgionsgesetzlichen Formen, in seinem Referat auf der 'Liberalen Rabbinerversammlung lehnt er es ab, sich die Gestalt des Judentums aus dem 15. Jahrhundert für lein ewiges Gesicht aufreden zu lassen, geht er bis zur Auflehnung gegen die Tradition, bis zur „grundsätzlichen* Zertrümmerung zahlreicher hohl und nichtssagend gewordenen Formen der Religiosität, zur Vereinfachung oder gänzlichen Abtragung des Zauns um das Gesetz. And in dem mündlich erstatteten Referat hat er dies hypothetisch für eine bestimmte religiöse Form in recht weitgehender Weise als denkbar hingestellt. GS werden ihm wohl nur wenige liberale Theologen bis zu den von ihm bezeichneten äußersten Punkten folgen wollen. Und doch ist seine Forderung nicht liberal, weil sie das gesunde Prinzip der stetigen Entwicklung außer acht läßt. Und sie ist, was fast wichtiger erscheint, nicht liberal, weil sie in sich Widerspruch s v o l lHi st. Me kann man auf der einen Seite der Auflehnung gegen die Tradition das Wort reden, gewisse Formen der Religiosität als hohl und nichtssagend geworden „grundsätzlich" zertrümmern, den Zaun um das Gesetz vereinfachen oder gänzlich abtragen wollen und auf der andern Seite dem Liberalismus aus der Milderung oder gänzlichen Abstreifung der religionsgesetzlichen Formen einen Vorwurf machen: Man hält es kaum für möglich, daß derselbe Verfasser fast zur selben Zeit diese diametral entgegengesetzten Aeußeruvgen niedergeschrieben hat. Denn er erhebt gegen den bisherigen Liberalismus nicht etwa den Vorwurf, daß er zweckvolle Formen in zweckwidriger Weise gemildert oder beseitigt hat, sondern die Tatsache dieser Milderung oder Beseitigung ist Gegenstand seines Angriffs. Das ist ein Subjektivismus, der kaum mehr überboten werden. kann; denn er verwirft, was er selbst .für zulässig, ja notwendig erachtet, ohne die Voraussetzungen, ohne das Prinzip anzugeben, das hier zur Verwerfung, dort zu der Forderung des oben Verworfenen führt. Es ist durchaus denkbar, daß eine und dieselbe oder daß eine gleichartige Maßregel das eine Mal als nützlich, das andere Mal als schädlich zu beurteilen ist, ohne daß der grundsätzliche Standpunkt des Beurteilersich ändert. Es wäre nicht Prinsipierrttentz, l-uder» Prinzipienreiterei, unter völlig veränderten Verhältnissen die gleichen Maßnahmen zu fordern. Aber dieselbe Aeußemng des Liberalismus hier als verfehlt zu bekämpfen und dort selbst als notwendig zu sordem, ohne das Prinzip und den Maßstab für diese verschiedenartige Beurteilung auch nur anzudeuten, scheint mir ein logischer Widerspruch zu sein, der kaum noch überboten werden kann. Auch hier wieder ein methodischer Fehler in Wieners Darlegungen; ganz abgesehen davon, daß die Anerkennung der von ihm aufgestellten Gnmdsatze, jede auf Beseitigung oder Milderung von Formen gerichtete Bestrebung von vornherein illusorisch machen muß?) Ganz ebenso methodisch verfehlt, weil in sich widevspruchsvoll ist Goldmanns Prinzip der Gesetzesreligion. Denn seine eigene« Ausführungen heben das von ihm proklamierte PAnzip geradezu auf. Gewiß ist es richtig» daß die geringschätzige Bewertung de- Gesetzes durch daantinomistische Christentum für da- Mische Urteil gleichgültig ist?) Aber es beruht auf völliger Verkennung der Tatsachen, wenn, wie es den Anschein hat, Goldmann meint, daß die Ablehnung der Gesetzlichkeit durch die liberale Theologie eine Verbeugung vor dem Christentum, eine Abwehrmaßregel und die Uebertragung eines fremden Prinzips auf das Judentum bedeutet. Diese Ablehnung erwächst vielmehr aus dem innersten Wesen des Liberalismus, sie erleichtert lediglich die Abwehr¬ oder Angriffsstellung gegenüber der christlichen Theologie, weil der Kampf auf gleichem Boden ausgetragen werden kann. Die Gesetzesreligion, wie Goldmann sie proklamiert, hat, wie er selbst richtig ausführt, zur Voraussetzung das Vorhandensein einer autoritativen Behörde, die gegebeneufalls ein bestehendes Gesetz abzuändern oder auszicheben oder ein neues einzuführen in der Lage ist. Ohne eine solche Behörde entwickelt sich ein Formalismus, der, statt ein Instrument des Fortschritts zu sein, ein Diktator wird, dessen Herrschaft fühlbar drückt, weil das Wort göttlich wird und nicht der Geist, und diese Pseudogöttlichkeit den Unterschied zwischen wichtig und unwichtig aufhebt und oft sittlich dem Sinne des tief erfaßten göttlichen Gebotes zuwider wirkt?) Es ist fast unbegreiflich, daß Goldnnmn in unmittelbarem Anschluß an diese durchaus zu billigenden Ausführungen das ihnen eutgegenstehende Prinzip der Gesetzesreligion aufstellt. Hier liegt eine Koirfundienmg der Begriffe Gesetz und religiöses Gebot vor, die Mendelssohn in seinem „Jerusalem" treffend auseinanderhält, indem er dem Staat das Gesetz und gegebenenfalls den Zwang, der Religion das Gebot, die Belehrung und die Ueberredung zuweist. Aus der Entwicklung des Judentums, das in seinen Uranfängen religiöses und staatliches Gemeinwesen in innigster gegenseitiger Verschränkung war, ergibt sich, daß für diese allerätteste Zeit eine Loslösung dieser beiden l) Vgl. Lib. Judentum UV SSb, SS». *) Das. S. 12». •) Das. 10h.

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