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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · page 4

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
– (sequence 4)
Language
German
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hat und an seinem Namen ein Makel haften bleibt. TJeberdies leidet bei allen Strafen, besonders bei Todes- und Leibesstrafen nicht bloss der Verurtheilte, vielmehr triffc dieselbe alle Glieder seiner Familie, deren Ruin die gewöhnliche Folge ist. Darum ist ein ungerechtes Strafurtheil ein nicht wieder gutzumachendes TJebel, daher muss das Gericht mit besonderer Umsicht und Vorsicht alle Umstände genau erwägen, um ein gerechtes Urtheil fällen zu können. Zu diesem Behufe enthält die mosaisch-talmudische Rechtslehre nebst den eigentlichen Gesetzen des Rechts auch die Vorschriften über die Art und Weise der gerichtlichen Verhandlung in Civilsachen und Straffällen. Jene bilden den „Civilprocess“ diese „Das Strafprocessverfahren“ oder „Die Strafprocessordnung“. Die leztere bildet den Gegenstand der folgenden Abhandlung und zwar als Ergänzung meiner Schrift: „Der mos. talm. Civilprocess“ mit steter Hinweisung auf das gerichtliche Strafverfahren nach dem römischen Rechte. Zu bemerken ist noch, dass Saalschütz in seinem Werke: „Das mosaische Recht“ wohl Fragmente des Strafverfahrens nach dem talmudischen Rechte anführt, den Stoff jedoch weder vollständig noch systematisch behandelt. Z. Frankel, der in seinem: „Gerichtlichen Beweis“ ausführlicher ist, behandelt in Verbindung mit dem Civilprocess das Strafverfahren, wodurch seine Darstellung der erwünschten Ausführlichkeit, Vollständigkeit und systematischen Behandlung entbehrt. Bei Beiden ist nur sehr selten auf das römische Strafverfahren Rücksicht genommen. Auch Fassei hat in seinem Werke „Das rabb. Gerichtsverfahren“ manches aufgenommen, was nicht dahin gehört und viel wesentliches nicht berücksichtigt. Budapest im Juni 1901. Der Verfasser.

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