Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Vorwort. (Aboth e. 1) . ״ הוו, מתונים בדיןSeid , gelassen und bedachtsam, so ihr zu Gericht sitzöt Dieser dringende Mahn* ruf unserer Weisen ergeht insbesondere ־an Sie StralWehter; denn obgleich auch dem Richter in Civilsachen die möglichste Ruhe und Besonnenheit geböten iöt, dass er nicht irre und ein ungerechtes Urtheil fälle, so wäre es doch immerhin möglich, im Falle, dass aus Hebereilung der einen Partei zugesprochen würde, was ihr nach dem Rechtsgesetze oder Rechtsgebrauche nicht zukäuie, den Schaden noch gut zii machen und das verletzte Recht wieder herzustellen, und; zwar entweder durch Aufhebung des Urtheils und durch zwangsweise gerichtliche Restituirung. des Betrages oder der Sache seitens der unrechtmässig Begünstigten oder durch Schadenersatz durch das betreffende Berichte, je nachdem der Irrthum, in unrichtiger Auflassung oder Anwendung der nach allgemeinem Rechtsgebrauch zum Gesetze erhobenen. Ansicht in dem betreffendem Falle (טעות בשקוי-. הדעת) besteht, oder in der Ausserachtlassung eines klaren unbestrittenen Rechtsgestzes <טעור! בדבר משנה). Im ersten Falle muss der Richter Schadenersatz leisten, im zweiten wird das TJrtheil . animllirt. ( Siehe hierüber Ausführliches Ch. M. c. 25). In allen Fällen bewährt sich die Wahrheit ((ממון א*תא בחזיה ״Geld kann wieder ersetzt werden“. Ganz anders verhält es sich aber bei Straffällen* Ein Justizmord kann durch keine irdische Macht ungeschehen, eine vollzogene Leibesstrafe nicht gut gemacht und selbst eine Geldstrafe nicht in allen ihren Folgen wieder ausgeglieheii werden, da der Yerurtheilte dadurch Schaden an seiner Ehre gelitten