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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1888-01-01 · [11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888) · page 49

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888)
Date
1888-01-01
Page
– (sequence 49)
Language
German
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46trat hier nicht als Partei in der eigenen Streitsache, sondern als Grundherr auf, der keine Rechte seiner Untergebenen anerkenneu will. Der kaum mehr zweifelhaften kaiserlichen Entscheidung gieng zu allem Unglück für die Juden ein Ereigniss *) voran, das die zu Thätlichkeiten ermuthigende gehässige Stimmung der Stadtbehörden über sie heraufbeschwor. Yor Allen glaubte die akademische Jugend nunmehr die Freiheit erhalten zu haben, ihr Müthchen an den Juden kühlen zu dürfen. Als nun am 2. Juni 1649 ein Student von der Wache am Judenthor jenseits der Schlagbrücke, da er nicht Rede stehen wollte, durch einen Schuss verhindert wurde, ins Ghetto einzudringen, da entstand ein Auflauf, der nur mit Gewalt unterdrückt werden konnte. Unter dem üblichen Trompetenschall ergieng darauf ein Ruf, in dem bei ferneren Unruhen den Rädelsführem der Studentenschaft standrechtliche Hinrichtung durch den Strang und Cassirung aller studentischen Privilegien angedroht wurde. Hierdurch stieg jedoch nur die Verbitterung, die am 16. Juni, als die Studenten vor dem Rector keine Geniigthuiuig zu finden meinten, zu einem neuen Sturme auf das Ghetto und zu wilden Ausschreitungen gegen die Juden führte. Die Unruhen mussten mit Waffengewalt erstickt werden, die Unsicherheit der Juden blieb aber so gross, dass sie eine Militärwache von über 300 Mann zum Schutze ihrer Gewölbe in der Stadt wie auch ihrer Wohnungen mehr als einen Monat lang auf ihre Kosten erhalten mussten. Am 27. Juni erfolgte die kaiserliche Entschliessung * 2), von der die Stadt Wien am 5. Juli durch die niederösterreichische Regierung, die Judenschaft durch das Obersthofmarschallamt verständigt wurde. Es war im Princip die volle Anerkennung der von der Stadt erhobenen Forderungen, der das Grund- und Resteuerungsrecht über die Judenschaft unverkümmert verbleiben wie auch die Anwendung aller Zwangsmittel zur Eintreibung ihrer Steuerauflagen fortan zustehen solle. Nur in diesem Falle möge sie von ihrer Forderung an die Juden abstehen, deren Betrag ihr übrigens durch einen Steuer-Nachlass in gleicher Höhe vergütet werde. Die 9 Weschel 275 f. abgeschrieben bei Bealis. die Juden und die Judenstadt in Wien 40 f. 2) Im Archiv der Stadt Wien zweimal in Abschrift verbanden. G-. Wolf a. a. 0. 76 hat den Schluss der Urkunde weg-gelassen.

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