Mannheim
Compact Memory

Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 110

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 110)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3122061-3122070--0745-3122979
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

105 VIII. Kapitel. Execiitioiisverfahreii gegen abwesende Sehuldner. §. 153. In Abwesenheit des Schuldners konnte, wenn der Gläubiger einen durch Zeugen ausgestellten und gefertigten Schuldschein besass, nur dann ein Urtheil gefällt und die Execution vorgenommen werden, wenn er sich an einem Orte aufhielt, der so weit entfernt war, dass ein Bote die Hin- und Rückreise innerhalb dreissig Tage nicht zurücklegen konnte. Bei geringerer Entfernung musste der Schuldner verständigt und vorgeladen werden. Vorläufig hatte der Gläubiger den Boten zu bezahlen. Erschien der Schuldner auf diese Vorladung nicht, so wurde das Verfahren in seiner Abwesenheit eingeleitet. *) §. 154. Dem Gläubiger lag es ob, a) den Schuldschein gerichtlich recognoseiren zu lassen, b) zu beweisen, dass der Schuldner wirklich so weit entfernt ist, dass er in dreissig Tagen nicht erscheinen könne, und c) dass die zu pfändenden Güter wirklich Eigenthum des Schuldners sind. 1 2 3) §. 155. Hatte der Gläubiger diese Beweise erbracht, so musste er einen Eid ablegen, dass er auf diese Schuld weder etwas erhalten noch dem Schuldner. et was nachgelassen habe;3) sodann begann das Verfahren; die Execution wurde so durchgeführt, als ob der Schuldner anwesend wäre. §. 156. Hatte der Schuldner mehrere Gläubiger und reichte sein Vermögen nicht hin, um alle zu befriedigen, so bestimmte das Gesetz die Rangordnung, nach welcher die Gläubiger einander vorzuziehen waren.4) Eine eigentliche Concursordnung kannte das talmudische Recht nicht. In späterer Zeit war es Gepflogenheit, eine öffentliche Aufforderung des Inhalts ergehen zu lassen, dass 1) R. Alfassi und R. Aselieri Ketubot Abseh. 9; Maimon. Malwe Welowe c. 13, §. 1; Cb. M. c. 106, §. 1. Vgl. Tur das. Nach der Meinung Anderer durfte in Abwesenheit des Schuldners nichts veranlasst werden, wenn, das Urtheil nicht in seiner Gegenwart gefällt wurde. 2) Maimon. das. §. 2; Ch. M. das. §, 2. 3) Ketubot 87 a, 88 a; Maimon. a. a. 0.; Ch. M. c. 106, §. 1. 4) Ketubot 90 a u. m. O.; Maimon. Malwe Welowe e. 20; Ch. M. c. 104. 8

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.