Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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]Bi 11 Leitung. ״Klage ist der Kampf des Rechts wider das verletzende Unrecht, Erkenntnis die Entscheidung des Kampfes“.1) Kläger und Beklagter sind die streitenden Theile, der Richter die entscheidende Macht. Die Gesetze, welche die Art und Weise dieses Kampfes vorschreiben, wie und mit welchen Waffen derselbe zu führeu sei; welche Stellung der Richter einzunehmen habe, damit er den Kampf in allen seinen Theilen genau beobachten und eine gerechte Entscheidung treffen könne, sowie überhaupt das Verhältniss des Richters zu den Parteien während des Kampfes und nach demselben : Alles dieses zusammengenommen und in ein System gebracht bildet die Processiehre (Processordnung) oder die Lehre vom Gerichtsverfahren. So wie das Recht überhaupt eingetheilt wird in Strafrecht und in Civilrecht, ebenso zerfällt die Processordnung in die Strafprocessordnung und in die Civilprocessordnung oder in den Civilprocess, welcher letztere allein den Gegenstand dieser Abhandlung bilden soll und zwar der Civilprocess nach mosaisch-rabbinisehem Rechte. 2) Es erscheint derselbe in der mosaisch-talmudischen Rechtslehre wohl nicht abgesondert, was darin seinen Grund hat, dass die Rechtsbestimmungen überhaupt als Religionssatzungen anzusehen sind und darum als solche im Zusammenhänge mit anderen Reli- ן) Ernst Immanuel Bekker, ״Processualische Consumption im elassisehen römischen Rechte“ p. 1, §. 1. 2) Mit steter Rücksichtnahme auf den römischen und den deutschen Civilprocess.