Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879)
- Date
- 1879-01-01
- Page
- Seite 20 (sequence 63)
- Language
- German
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20 neue Generalversammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über die auf die Tagesordnung der ersten Generalversammlung gesetzten Gegenstände endgültig beschliesst. §. 25. Die anwesenden Mitglieder beschliessen mit absoluter Stimmenmehrheit; bei Wahlen ist jedoch nur relative Majorität erforderlich. Zur Authentification des Protokolls werden vom Präses zwei anwesende Mitglieder designirt. §. 26. In Dringlichkeitsfällen, oder über motivirtes schriftliches Verlangen von mindestens 15 Mitgliedern wird vom Präses eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, ivelche jedoch nur die durch die veranlassenden Umstände bedingte, beschränkte Tagesordnung haben kann. VIII. Auflösung des Vereines. §. 27. Ein Auflösungsbeschluss kann bloss in einer zu diesem. Bekufe einberufenen Generalversammlung, in welcher die Hälfte der gesammten Mitglieder zugegen sind, mit einer Majorität von 3A der Anwesenden gefasst werden. Die Bestimmungen des §. 24 finden auf diese auflösende Generalversammlung keine Anwendung. Selbst im Falle der Auflösung darf das Vereinsvermögen dem ursprünglichen Zwecke nicht entfremdet werden, dasselbe hat dem isr. Landesschulfon.de einverleibt zu werden und die den Schulfond verwaltende Behörde wird das Erträgniss des solchermaassen ihr unterstehenden Vereins Vermögens unter den Hörern der Landesrabbinerschule in Budapest zur Verth eilung bringen. IX. Allgemeine Bestimmungen. §. 28. Die über Aenderung der Vereinsstatuteil, Auflösung des Vereines und über die Verwendung des Vereins Vermögens zu fassenden Beschlüsse müssen vor ihrer Durchführung dem kgl. Ministerium des Inneren unterbreitet werden. §. 29. Im Falle dass der Verein seinen Wirkungskreis dem in den Statuten bestimmten Ziele und Vorgehen gemäss nicht einhält, wird derselbe durch die kgl. Regierung —inwieferne