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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1879-01-01 · [2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879) · p. Seite 33

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879)
Date
1879-01-01
Page
Seite 33 (sequence 33)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122064--0228-3122459
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33 der Tktire gegenüber nickt angelegt werden, weil der Nackbar sonst den Blicken des den ganzen Tag in seinem Laden weilenden Krämers ausgesetzt wäre 14). Zur Yerklitung, dass eine Schuld nickt zweimal gefordert werde, wurde als Gesetz festgestellt, dass der Gläubiger den Schuldschein einer bereits getilgten Sckuld in seinem Hause nickt behalten dürfe, sondern sofort dem Aussteller zur Vernichtung zurückzustellen habe 15). Ein Schuldschein, dessen Datum auf eine frühere Zeit ausgestellt ist, als das Darlehen gemacht wurde (מוקדם), ist ungiltig, weil dritte Personen hierdurch zu Schaden kommen könnten 10). Der Ankauf eines gestohlenen Gutes ist strenge verboten und zwar umsomehr, als hierdurch dem Diebe Gelegenheit geboten wird, sein schändliches Handwerk fortzutreiben; denn wenn er auf das gestohlene Gut keinen Abnehmer fände, würde er nicht stehlen. 17) Aber nicht, bloss Gegenstände von denen man überzeugt ist, dass sie gestohlen sind, sondern auch solche, die einen Diebstahl nur vermuthen lassen, dürfen nicht gekauft werden. So dürfen von einem Hirten, Wolle, Milch oder junge Lämmer und überhaupt alles, was der Eigentkümer nicht zu überwachen vermag, nicht gekauft werden. 1s) Von einem Grund- Wächter dürfen weder Früchte noch Holz gekauft werden, ausser wenn er dieselben öffentlich beim Eingänge zum Garten feilbietet, und selbst hier ist der Ankauf verboten, wenn er zum Käufer sagt ״Verbirg sie.“ 19) Von Frauen, die mit ihren Männern keine Gütergemeinschaft besitzen, sowie von Sklaven und unmündigen Kindern durfte nur das gekauft werden, worüber kein Zweifel obwaltete, dass es ihnen zur freien Verfügung gehöre. ־>ü) Ebenso 14) Tosefta Baba Batkra II; Mahn, das; Ch. M. das. 15) Kethuboth 19b; ׳Ch. M. 57, 1. 16) Schwiith X, 5; Baba Mezia 72a 11. a. a. 0. Mahn. Milwe welowe 23, 1; Ch. M. 48, 7. 17) Baba Kama 118b; (siehe Gittin 45a) Mahn. Gesela 5, 1; Genewa 6, 1; Chos. M. 356, 1 n. 369, 1. 18) Baba Kama das; Mai. Geneba das; 11. Ch. M. 358. 19) Baba Kama 119a; Mahn. Geneba das. 11. Ch. M. 358. 20) Baba Kama 119a; Maim. 11. Ch. M. das.

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