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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1879-01-01 · [2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879) · p. Seite 13

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879)
Date
1879-01-01
Page
Seite 13 (sequence 14)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122064--0209-3122440
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14 ner vor Überfällen von Aussen zu schützen. 10) Die erwähnten Sicherheitsorgane wurden von der Stadtgemeinde besoldet. Wer zwölf Monate seinen ordentlichen Wohnsitz in einer Stadt hatte oder ein Wohnhaus in derselben besass, musste zur Erhaltung dieser Polizeiorgane sowie zu den Auslagen für sonstige Sicher־ heitsmassregeln, der betreffenden Gemeinde einen verhältnissmassigen Beitrag leisten. u) 8. Armen-Polizei-Behörden , deren Aufgabe es war, zu erforschen, wer der Unterstützung benöthigt, um ihm dieselbe zu gewähren. 12) גבאי תמחוי, גבאי קופה , גבאי צדקה. Drittes Capitel. §• 4. Polizei Gesetze• Wenn es auch in der Machtsphäre der einzelnen Gemein־ den lag, Waarenpreise, Löhne u. dgl. festzusetzen und überhaupt polizeiliche Anordnungen zu treffen, die das Gemeinwohl zu fördern geeignet waren *), so wurden doch die meisten polizei־ liehen Bestimmungen gesetzlich normirt. Diese Gesetze bezogen sich: I. Auf die physische, II. Auf die geistige Persönlichkeit und III. Auf das Verhältniss der Person zur Güterwelt. 10) Baba Bathra 8a. siehe auch Arueh s. v.טרדן; ferner b. Talmud Jebamoth 121b und Raseki z. St. endlich Maimonides Schechenim 6, 5. Diese Wachmänner waren bewaffnet (Baba Bathra u. Aruch das.) ״) Baba Bathra 8a. Maim. Schechenim 6, 1. 12) Peak 8, 7; Baba Bathra 8b; Maim. Matknatk Anijim 9, 1—3; Jore Deah 256, 1. 0 Baba Bathra 8b. Maim. Meckira 14, 9. Ckoschen Mischpat 227, 27. Selbst Handwerkern eines und desselben Gewerbes stand es frei, mit Zustimmung der Behörde festzusetzen, dass je ein Tag der Woche je einem ausschlieslich zur Ausübung seines Handwerkes gehöre. Gegen den Übertreter stand ihnen Strafgewalt zu (Baba Bathra 8b, u. 9a; Maim. Mechira 14, 10—11; Ckoscken Mischpat 227, 28.)

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