Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879)
- Date
- 1879-01-01
- Page
- Seite 8 (sequence 9)
- Language
- German
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Erstes Capitel. §.i. Beruf und Begriff der Polizei. „Der Beruf cler Polizei ist nicht zu strafen, sondern zu sorgen.“ l) Ihre Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass eine Strafe nicht nothwendig werde. Sie hat daher den Beruf: 1. Durch geeignete Präventiv-Massregeln vorzubeugen, dass weder die Rechte eines Einzelnen noch die der Gesammtheit verletzt werden; 2. zu verhüten, dass eine nachtheilige Handlung, welche wohl kein eigentliches Recht verletzt, aber doch den Interessen der Bürger zuwiderläuft, unternommen werde; 3. Übel zu entfernen, die von der Übermacht der äusseren Natur oder der Verhältnisse drohen und die Hindernisse zu beseitigen, welche der allseitigen erlaubten Entwickelung der Menschenkräfte entgegentreten und durch den Einzelnen gar nicht oder nicht so vollständig und zweckmässig weggeräumt werden können, und 4. Durch zweckentsprechende Anstalten und Einrichtungen das Gemeinwohl zu fördern. Der Beruf der Polizei ist also: 1. ein negativer, indem sie der drohenden Rechtsverletzung vorbeugt, den gefährdeten Interessen Hilfe leistet, den Schaden abwendet und die Hindernisse der freien Bewegung entfernt und 2. ein positiver, indem sie das Gemeinwohl fördert. Die Definition des Begriffs Polizei wäre demnach die folgende: Polizei ist der Inbegriff aller jener staatlichen Anstalten und Einrichtungen, welche darauf hinzie-!) Bluntschli allgemeines Staatsrecht, II. Band S. 176.