Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879)
- Date
- 1879-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 7)
- Language
- German
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7 auch, das Studium der Rechtsgesetze als religiöse Pflicht betrachtet. Gleichwie ein jedes Wort der heiligen Schrift wurden auch die Gesetze des Rechts mit ängstlicher Genauigkeit nach den überlieferten Interprätations-Regeln erklärt und erweitert, unvorhergesehene Rechtsfälle aus ähnlichen in der Schrift angeführten abgeleitet und nach Bedürfniss von Zeit und Umständen neue Rechts-Institutionen eingeführt und als gesetzliche Normen festgestellt. In solcher Weise wurde für alle Vorkommnisse des bürgerlichen Lebens vorgesorgt und aus dem kurzgefassten mosaischen Rechte entwickelte sich das erweiterte mosaisch-talmudische Recht. Diese innige Verbindung von Recht und Religion hatte jedoch den Nachtheil, dass die Rechtslehre nicht als selbstständige Wissenschaft sondern bloss als Bestandtheil des Religionsgesetzes mit diesem zugleich behandelt wurde und dass wir selbst im Talmud, der nach den verschiedenen Materieen in besondere Tractate eingetheilt ist, und demgemäss auch Rechtstractate enthält, eine systematische Anordnung und Ausführung nach den verschiedenen Theilen des Rechts, als: Civil-, Straf- und Polizei-Recht vermissen. Während jedoch die übrigen Zweige des Rechtes von Maimonides und den Codificatoren des Mittelalters in besonderen Abschnitten zusammengefasst wurden und auch von Neuern eingehende Behandlung nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten erfahren haben, ist das Polizeirecht weder in alter noch in neuerer Zeit einer systematischen Darstellung nach den Quellen unterzogen wurden. 12) Es soll darum in der nachfolgenden Abhandlung unsere Aufgabe sein, die in der heiligen Schrift und in den beiden Talmuden zerstreuten Polizeigesetze des Judenthums zu sammeln, ,a) Von neueren Versuchen verdient nur der Frankels — wiewohl auch dieser nur ein Fragment bildet — Monatsschrift 1852 „Über manches Polizeiliche des talmudischen Rechts“ S. 248 ff. Berücksichtigung.