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Die Freistatt · 1914-04-30 · Heft 1 (30.4.1914) · p. 1

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Journal
Die Freistatt
Volume
2 (1914)
Issue
Heft 1 (30.4.1914)
Article
Der Wahlrechtsraub in Galizien
Date
1914-04-30
Page
1 (sequence 1)
Language
German
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W7 £3 DIE FREISTATT ALLJÜDISCHE REVUE w mmm MONATSSCHRIFT FÜR JÜDISCHE KULTUR UND POLITIK 2. JAHRGANG 30. APRIL 1914 No. 1 Der Wahlrechtsraub in Galizien Von Berl Locker, Lemberg I. Zwischen Polen und Ruthenen in Galizien ist es zu einem Teilausgleich gekommen. Der galizische Landtag hat nach jahrelangem Kämpfe, deren heftigster Ausdruck — die lärmende Obstruktion der Ruthenen war, eine neue Wahlordnung bekommen, der die Repräsentanten beider Nationen im Landtage zugestimmt haben. Die dritte Nation — die jüdische — wurde um ihre Meinungen und Wünsche gar nicht befragt. Der Ausgleich geschah auf unsere Kosten. In den Tätigkeitsbereich des Landtages fallen diejenigen öffentlichen Angelegenheiten, die der Kompetenz des Reichsparlaments entzogen und nicht den Gemeinde- oder den Bezirksvertretungen: zugewiesen sind. Solcher Angelegenheiten sind recht viele. Zu ihnen gehört das gesamte Volks- und Gewerbeschulwesen, die Krankenpflege, die Förderung der Industrie, des Kreditwesens u. a. Sehr wichtig ist die Ingerenz des Landtages bei Reichsgesetzen, deren Durchführung das Reichsparlament den Landtagen überläßt (ein solches Gesetz war z. B. das Propinationsgesetz, dem tausende jüdischer Existenzen zum Opfer gefallen sind) Der Landtag führt ferner durch die ausführende Körperschaft, den Landesausschuß, die Aufsicht über die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen. Manche von deren Beschlüssen (z. B. Statutenänderungen, indirekte Steuern) bedürfen sogar der Zustimmung des Landtages, d. h. eines Landesgesetzes. Au^ dem Gesagten ergibt sich klar, wie sehr der Landtag in die Lebensverhältnisse der Bürger eingreift, und es ist nur natürlich, daß jede Schichte danach strebt, eine möglichst starke Vertretung in dieser gesetzgebenden Körperschaft zu erringen.

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