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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1904-01-01 · 7 (1904) · p. Seite 109

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
7 (1904)
Article
Die jüdische Staatsverfassung
Date
1904-01-01
Page
Seite 109 (sequence 19)
Language
German
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IRI
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109 in den hohen Rat dringen konnte. Volkstümlich und demokratisch im modernen Sinne ist diese Körperschaft niemals geworden, aber sie vertrat doch das Volk, indem die Thora gleichsam als eine Magna Charta für ewige Zeiten galt. Und dieses geschriebene und im höchsten Ansehen stehende Gesetz ist auf dem Grundsatz der völligen Gleichheit aller Bürger aufgebaut; mit Ausnahme der Könige, denen man eine privilegierte Stellung einräumte, daß sie als unverletzlich galten und wegen etwaiger Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden konnten, waren alle Juden und auch die in Palästina wohnenden Fremden vor dem Gesetze gleich. Die Regierung war nicht durch, aber für das Volk. Die Bürgschaft für eine gerechte und unparteiische Regierung, für eine unantastbare Rechtspflege und für eine ehrliche Verwaltung lag in der Thora. Der größte Vorzug des jüdischen Staatslebens bestand darin, daß dem jüdischen Volke im Namen Gottes Recht gesprochen wurde. Es gab also immerhin eine noch höhere Instanz, vor der sich alle Macht- Haber beugen mußten und sich ehrfurchtsvoll beugten. Mit Ausnahme der Epoche, in der das idumäische Haus Herodes über Judäa herrschte, wird wohl kaum eine direkte Gesetzes- Verletzung durch die Regierung vorgekommen sein. Es wurde oft über die richtige Auslegung der in der heiligen Schrift gegebenen Gebote und Verbote heftig gestritten, und in diesen Streit mag sich oft der Parteigeist gemischt haben: aber es gab doch zu jeder Zeit ein heiliges und unantastbares Gesetz, und in der Naüon wurde so die Achtung vor der Gesetzlichkeit großgezogen.

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