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Der Jude · 1916-10-01 · Heft 7 (Oktober 1916) · p. 434

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1916-1917)
Issue
Heft 7 (Oktober 1916)
Article
Ostjuden und deutsches Reich
Date
1916-10-01
Page
434 (sequence 2)
Language
German
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434 Gustav Landauer: eine unbeschränkte Verwaltungsbefugnis der Einzelstaaten und nicht des Reichs, so ist doch einmal kein Zweifel, daß im Fall rasch zunehmender Einwanderung diese einzelnen Staaten sich über Grundsätze und Behandlung der einzelnen Fälle verständigen würden, dann aber bleibt, wenn die Entfernung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, schon heute dem Ausgewiesenen in Preußen gar nicht die Wahl der Grenze, sondern er wird nach Osten zu abgeschoben und also tatsächlich aus dem Deutschen Reich entfernt. Nehmen nun die Verfasser im Ernst — und keineswegs ganz ohne Grund — an, die Verhältnisse in den dicht mit Juden bevölkerten östlichen Ländern könnten sich demnächst so ungünstig für die Juden gestalten, daß diese genötigt wären, bei uns ihre Zuflucht zu suchen, so wäre es durchaus verständlich, wenn sie sagten: hier wird eine schuldlos leidende, eine geradezu vertriebene und flüchtige Bevölkerung sein, die sich dann hoffnungsvoll und nach Unterkunft und Existenz ausschauend zu uns wendet, wie einst die französischen Hugenotten und die vertriebenen Salzburger sich norddeutschen Ländern zukehrten, um in diesen aufstrebenden und fleißigen Bezirken angesiedelt zu werden. Hier, könnten sie fortfahren, ist eine große Gefahr — für diese Flüchtigen und damit für uns, denen die Würde der Menschheit in die Hand gegeben ist, sofern auch die Staatskünstler zu den Künstlern gehören, denen Schiller, der ja wohl ein guter Deutscher war, die Wahrung dieser Würde anvertraut wissen wollte. Diese Gefahr besteht eben darin, daß die möglicherweise in raschen Stößen herankommenden armen Fremden auf deutschem Boden kein irgendwie festgelegtes Recht, sondern nur Unbeschränktheit der politischen Behörden vorfänden. Was die besorgten Verfasser also fordern müßten, um ihrer Heimat willen vor allem, das wäre ein Fremdenrecht. Es wäre nicht zu erwarten und nicht einmal ganz und gar zu verlangen, daß das Recht der Fremden auf Ansiedlung dem Recht der eingesessenen Staatsbürger gleich wäre; zu erwarten aber wäre von deutschen Schriftstellern, daß sie nicht ein Ausnahmegesetz gegen fremde Juden verlangen, solange es noch gar keine gesetzliche Sicherheit der Fremden überhaupt gibt. Man schaffe ein Fremdenrecht, und sind darin Vorsichtsmaßnahmen gegen der Pflege besonders bedürftige, weil eben bedürftige oder sogar verwahrloste Einwanderer enthalten, nach dem Muster amerikanischer oder australischer Gesetze, so wollen wir uns mit dem freilich düsteren Tröste darein finden, daß des Unmenschlichen im Verkehr über die Staatsgrenzen weg auch sonst genug in der Welt ist; aber man nenne sich keinen Schriftsteller, der befugt sein will, in staatsrechtlichen Dingen mitzureden, wenn man die Vergessenheit so weit treibt, ein Ausnahmegesetz gegen völlig Rechtlose zu fordern. Oder glauben denn etwa die Herren Fritz und Heinze, die Polizeibehörden der deutschen Einzelstaaten seien im Verfahren gegen proletarische Juden der Menschlichkeit und Duldung in dem Maße verdächtig, daß sie darüber die Interessen des eigenen Landes im Falle ernsthafter Bedrohung vergäßen? Denn sollten sie nur annehmen, den Polizeibehörden der Einzelstaaten fehle der rechte Blick, das Verständnis, das Maß der Kenntnisse, sie seien nur an den Umgang mit Einzelschicksalen gewöhnt, aber nicht an die Erwägung von Gesamtverhältnissen, dann müßten sie ja wohl darauf kommen, daß alle Gebiete gesamtheitlicher Regelungen öffentliches Recht sein müssen und daß darum das Fremdenrecht im Deutschen Reich, das in der Verfassung feierlich zugesagt ist, ihre Forderung sein muß, nicht aber die gesetzliche Maßregelung eines herausgegriffenen Teils dieser Ausländer, die im übrigen vogelfrei blieben wie bisher, die von nun

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