Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 7 (1923)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Steuerfragen in Erez-Israel
- Date
- 1921-01-01
- Page
- 145 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Steuerfragen in Erez-Israel 145 rechnender Prozentsatz dieser Steuer wird von Staatswegen für die Erfordernisse des jüdischen und nichtjüdischen Kultus verwendet» Mit anderen Worten: staatsrechtlich bildet die Verwaltung, der Religionsgemeinschaften einen integrierenden Teil der allgemeinen Landesverwaltung. Nur die Ordnung der religiösen Angelegenheiten im engeren Sinn muß den Kultusbehörden so lange überlassen bleiben, als es keine „Staatsreligion" gibt. Ein solches System läßt sich auch vom administrativen Standpunkt durchaus rechtfertigen; denn neben den besonderen Formen des Kultus unterhält die einzelne Glaubensgemeinschaft eine Anzahl von Einrichtungen, die der Allgemeinheit zugute kommen, wie Schulen, Krankenhäuser, Friedhöfe, technische und soziale Institute aller Art. Hier üben die Gemeinden staatliche Funktionen aus. Die Aufbringung ihres Finanzbedarfs kann ihnen daher nicht vom Staat überlassen bleiben, sondern sie haben Anspruch auf Zuweisung der erforderlichen Mittel. Wird so die Verwaltung der religiösen Angelegenheiten als ein immanenter Teil der allgemeinen Landesverwaltung anerkannt, so bleibt die Aufgabe, dem gesamten Besteuerungswesen ein gesundes System zu geben, das den kulturellen und wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes gleichermaßen entspricht und nicht aus einem englischen oder deutschen Handbuch des Steuerrechts abgeschrieben wird. Zu den mancherlei Plagen Europas gehört nicht zuletzt die groteske Höhe und Varietät der Steuerlasten. Darunter leidet nicht bloß der Steuerzahler, sondern vor allem der Staat selbst. Wie ein besseres Steuersystem im einzelnen aussehen könnte, soll hier nicht erörtert werden. Voraussetzung ist eine umfassende und auf dem laufenden zu haltende Volks-, Berufs- und Betriebszählung, und im Ergebnis sollte man etwa dahin kommen, daß jeder Steuerpflichtige in der Hauptsache einen einzigen Steuerbetrag vierteljährlich zu entrichten hat. Daneben werden die Leiter des Steuerwesens nicht umhin können, sich von Anfang an mit einigen anderen Grundproblemen der Besteuerung auseinanderzusetzen, die mit der Bodenpolitik (Gemeineigentum) und dem kapitalistischen System der Verteilung von Einkommen und Besitz'zusammenhängen. Auch das schwere Problem der indirekten Steuer gehört hierher; denn in der Tatsache, daß heute der Arme und der Reiche den gleichen Betrag für Brot und Salz zu zahlen haben, liegt nicht nur ein starkes Argument gegen die Ausartung des Privateigentums, sondern auch gegen jede Art indirekter Besteuerung. Das ganze Steuerproblem sollte hier nur angedeutet sein, um zu zeigen, daß es nicht nur in der hohen Politik, sondern vielmehr auch in der prakr tischen Arbeit des Aufbaus darauf ankommt, die Aufgabe überhaupt erst zu erkennen. Es ist nicht damit getan, Steine aus dem Weg zu räumen; *nan muß sich hüten, daß man nicht zum Sisyphus wird. Heft 8.