Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1921-01-01 · Heft 3 · p. 142

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 3
Article
Steuerfragen in Erez-Israel
Date
1921-01-01
Page
142 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3101111-3101189-3101193-3107826--5889-3107857
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

142 Eugen Mayer: EUGEN MAYER / STEUERFRAGEN IN EREZ4SRAEL „Ein Gesetz sei dem Eingeborenen und dem Fremdling in eurer Mitte!" 2. B. Mos. XII, 49. I. Die Aufbringung der Mittel für die Bedürfnisse der religiösen Gemeinschaften ist gegenwärtig am zweckmäßigsten in Deutschland geordnet. Nach der Verfassung von Weimar und der daran anschließenden Gesetzgebung erheben die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, z. B. die christlichen Kirchen und die jüdischen Gemeinden, eigene Steuern in Form von prozentualen Zuschlägen zu Reichssteuern, insbesondere der Reichseinkommensteuer. Die Gemeinden setzen auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten die Höhe ihres Steuersatzes fest, die Veranlagung und Einziehung geschieht durch ^lie Organe der Reichsfinanzverwaltung. Die Kirchensteuer darf von dem zur Reichseinkommensteuer heranzuziehenden Einkommen abgezogen werden. Zu ihrer Entrichtung sind alle an einem Ort ansässigen Juden von Rechtswegen verpflichtet, es sei denn, daß sie ausdrücklich ihren Austritt aus dem Judentum oder der Gemeinde in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erklären. Neben dieser Kirchensteuer, die bei den Juden gewöhnlich Kultussteuer genannt wird, erheben die Gemeinden Gebühren, vor allem für die Vermietung der Synagogenplätze, für das Schächten, die Beaufsichtigung ritueller Geschäfte, für Grabstätten und Beerdigungen u. a.; die Haupteinnahmen fließen jedoch aus der Kultussteuer. Wir sehen also in der deutschen Republik nach einer weitgehenden Trennung der Kirche vom Staat eine sehr kluge Rücksicht auf die Religionsgemeinschaften, denen man nicht nur Autonomie in der Ordnung ihrer religiösen Angelegenheiten, sondern auch eine vom Staat begünstigte Steuerhoheit gewährt. 2. Der bisherige Rechtszustand in P a 1 ä s t i n a ist davon grundverschieden und kann nur im Zusammenhang mit dem allgemeinen dort geltenden Steuersystem betrachtet werden. Dieses unter türkischer Herrschaft entstandene System scheidet sich nach europäischem Muster in direkte und indirekte Steuern, Zölle und Abgaben. Es ist auf ein Bauernland zugeschnitten und belastet daher den Besitz und Ertrag von Grund u$d Boden stärker als Handel und Industrie. Da sein Ausgangspunkt und Maßstab der immobile Besitz ist, sind auch nur die darauf bezüglichen Steuern historisch fundiert, während allen übrigen der Charakter einer gewissen Zufälligkeit anhaftet. Die hauptsächlichen Steuern dieses Systems sind1): 1. Werko ( Abgabe), eine Steuer vom Grundbesitz in Höhe von etwa fünf vom Tausend. Die folgenden Angaben beruhen in der Hauptsache auf Mitteilungen des Herrn David Y e 11 i n (Jerusalem). .

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.