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Der Jude · 1921-01-01 · Heft 2 · p. 107

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 2
Article
Rückblick
Date
1921-01-01
Page
107 (sequence 1)
Language
German
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UMSCHAU POLITIK Rückblick I. Gehen wir von der grundlegenden Einteilung der jüdischen und aller Politik in eine äußere (die zionistische) und eine innere (die nationaljüdische oder Landes-, richtiger Minoritätspolitik) aus! Nicht bloß als begriffliche Scheidungslinie prägt sich diese Trennung dem analysierenden und reflektierenden politischen Denken nachdrücklich ein, erster Anhalts- und Stützpunkt im Fluß einer noch so schwankenden, undeutlich abgegrenzten Disziplin wie der politischen Wissenschaft1). Heute gilt es nicht Betrachtung und Begründung, sondern Umblick und Darstellung, nicht so sehr Erkenntnis und Einsicht als Wahrnehmung und Schilderung. Ganz sinnlich faßbar und in anschaulicher Konkretion bietet sich dem von Land zu Land über den Erdball wandernden Blick die Grenzlinie dar, die mit Palästina und der Diaspora auch die zionistische und die Galuthpolitik scheidet. Anschaulich und sinnlich heißt in diesem Bereich des Geistes nun nicht bildhaft und gestalthaft, sondern bestenfalls dokumentarisch. Die Trennung von jüdischer Welt- und Innenpolitik ist heute so evident wahrnehmbar, weil sie beurkundet ist und zwar rechtlich, in den anerkannten Formen des Rechts beurkundet. Wie die Kunst eine Formung der menschlichen und natürlichen Wirklichkeit, ist das Recht die Form der politischen Realität. Und wie in Gedicht, Bild und Melodie das vergehende Leben und die wachsende Natur zu zeitloser Dauer erstarrt, „verdichtet" sich das Werden der politischen Bewegung zum Sein und zur Gestalt der staatlichen (Gesetz und Verordnung—) und zwischenstaatlichen (internationaler Vertrag genannten) Rechtsnorm. Die politische Bewegung des Zionismus hat heute ihre Form in rechtlicher Beziehung und damit auch ihre Anerkennung und Weltgeltung durch die zuständige Instanz erhalten: in dem vom Völkerbundrat nun endlich ratifizierten Mandat, durch welches die Verwaltung Palästinas A) Vergl. die Umschau in Heft 8 des vorigen Jahrgangs. und die Förderung der zionistischen Siedlungspläne Groß-Britannien übertragen wird. Wenn es gestattet ist, einen staatsrechtlichen Terminus ins Völkerrechtliche zu übertragen, so hat der Zionismus durch die Ratifizierung des Palästinamandats formelle und materielle Gesetzeskraft erlangt. Das ist auch von einem objektiven, nicht jüdischen Standpunkt aus gesehen etwas Außerordentliches. Zunächst einmal durch das Beispiellose der Erhebung eines bisher jeder rechtlichen oder nur faktischen staatlichen Macht ermangelnden, d. h. eigentlich völlig amorphen Faktors zu einer internationalen Rechtspersönlichkeit mit einem so wichtigen staatlichen Hoheitsrecht, wie es die Repräsentativgewalt ist, die Fähigkeit, eine „Jewish Agericy" als ihr Organ zu kreieren. Die materiell wichtige, die wesentlichere Bedeutung dieses internationalen Aktes liegt aber darin, daß hier dem jüdischen Volk die Staatlichkeit, der Charakter als staatsreife Nation wieder zuerkannt wurde. Oder, um in der Ausdrucksweise Otto Bauers, des Theoretikers der Nationalitätenfrage, zu sprechen, mit der Ratifizierung des Völkerbundsmandats über Palästina hat das jüdische Volk aufgehört, eine „geschichtslose Nation" zu sein und ist wieder zur geschichtlichen geworden. Insofern ist der Tag des 22. Juli, der Tag der nationalen Emanzipation des jüdischen Volkes, im wirklichen und im übertragenen Sinn „epochemachend*Und es ist hierbei nicht von Belang, ob die damit wiedererlangte jüdische Staatlichkeit höheren oder niedrigeren Ranges ist und insbesondere alles eher als eine volle Souveränität darstellt. Es liegt, um ein illustratives Beispiel heranzuziehen, eine gewisse Ähnlichkeit mit jenem Beschluß der Entente im Jahre 1918 vor, durch den die damals in Wirklichkeit noch garnicht, rechtlich nur als österreichisch-ungarisches Gebiet bestehende Tschechoslovakei als verbündete kriegführende Macht anerkannt wurde. Und dies sogar, ohne daß in diesem Zeitpunkt z. B. eine revolutionäre Erhebung der Bevölkerung im Inneren des Landes die Rechts quelle für einen solchen Beschluß hätte darstellen können, gar nicht zu reden von den übrigen fehlenden Merkmalen eigener Staatlichkeit. Mit Recht wird aber von den Tschechen jenes Datum

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