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Der Jude · 1916-08-01 · Heft 5 (August 1916) · p. 290

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1916-1917)
Issue
Heft 5 (August 1916)
Article
Für eine nationale Autonomie der Juden in Österreich
Date
1916-08-01
Page
290 (sequence 1)
Language
German
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290 Max Rosenfeld: FÜR EINE NATIONALE AUTONOMIE DER JUDEN IN ÖSTERREICH Die meisten Österreich bewohnenden Nationen ringen um die staatliche Anerkennung, richtiger um den Inhalt einer solchen. Denn der österreichische Nationalitätenstaat hat kein eigentliches kodifiziertes Nationalitätenrecht. Die verschiedenen Volksstämme, Nationalitäten sind nebeneinander gelagert und ortsweise sogar durcheinandergemischt, und was das Wichtigste ist: in diesem vielstämmigen und vielsprachigen Staate gibt es keine einzige Nationalität, die die absolute Majorität besäße. Um so sonderbarer erscheint die Tatsache, daß in der gesamten öffentlichrechtlichen Gesetzgebung, die das administrative (unrichtig „politische" genannt) Recht umfaßt, keine Bestimmungen vorhanden sind, die die Rechte der Nationalitäten normieren sollen — eine Lücke, die um so empfindlicher wirkt, als der Mangel solcher Bestimmungen die Ursache von Kämpfen zwischen Staat und Nationen, zwischen Bevölkerung und Regierung bildet. Anders bei der Behandlung der Konfession; sie ist ein streng umschriebener rechtlicher Begriff, sie bildet auch die Grundlage von Körperschaften, Religionsgenossenschaften, die sich des Schutzes der Zivil-, Straf- und administrativen Gesetzgebung erfreuen. Das Wesentliche ist: es besteht die staatliche Anerkennung der einzelnen Religionsgenossenschaften als rechtlicher Institutionen, weil der Staat hier durch eine gesetzliche Norm und zwar auf doppelte Weise positiv eingegriffen hat: i. durch die taxative Aufzählung der rechtlich anerkannten Konfessionen; 2. durch die klare Normierung der Bedingungen, unter denen eine Religionsgenossenschaft die staatliche Anerkennung erlangen kann. Indes existiert das Nationalitätenproblem doch und ist in Österreich alle Tage hochaktuell, die Verwaltung muß sich mit ihm immerfort beschäftigen trotz des Versagens der Verfassung in diesem Belange. Hier liegt eben auch die Ursache der Labilität bei der Behandlung der Nationalitäten, die Ursache der hin und her pendelnden Nationalitätenpolitik bis in die höchsten Amtsstellen (Reichsgericht als Hüter der Verfassung und Verwaltungsgerichtshof). Die seltsame Gliederung der Österreichischen Kronländer brachte mit sich die Autonomie der Länder, die mit Ausnahme von drei Kronländern zwei- oder mehrstämmig und mehrsprachig sind; in einem jeden Kronlande hat eine Nationalität das absolute oder relative Übergewicht und mit ihm auch die unumschränkte Gewalt im Lande. Dieser Zustand brachte mit sich das Aufkommen von ebenso vielen Herrennationen, wieviel Kronländer es in Österreich gibt, und von ebenso vielen Minderheitsnationen. Die ersteren verlangen die Länder-, die letzteren die nationale Autonomie. Noch ehe der Italiener Mancini (1859) seine berühmte Proklamation zugunsten der Nationalitäten erließ, hat man in Österreich im stürmischen Jahre 1848 die völkischen Grundrechte in der Kremsierer Schmiede heiß gehämmert; selbst die jetzt so geläufige Forderung der nationalen Autonomie ist ein alter Begriff. Seitdem die nationalen Kämpfe bedrohliche Formen angenommen hatten, wird sie mit flammenden Lettern auf die Fahnen der nationalen Minderheiten geschrieben, nicht zuletzt auch auf die der erwachenden und erst aufstrebenden jüdischen Nation, und zwar in den Ländern, in denen die Juden in größeren Massen leben: in Galizien, in der Bukowina.

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